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1. Die Gebietshoheit als ein staatsrechtliches Sachenrecht.
Gerber ist der Hauptvertreter dieser Theorie. Er sagt'): Das Staatsgebiet ist das sachliche Objekt der Staatsherrschast. Der Inhalt des Rechts des Staates am Staatsgebiet ist allein der, daß der Staat auf ihm Staat sein darf, daß das Territorium die örtliche Ausdehnung der Wirkung seiner Staatsgewalt darstellt, und daß er die Anerkennung desselben als örtlichen Machtgebietes in Anspruch nehmen kann. Die Zugehörigkeit des Territoriums zum Staat als berechtigtem Subjekt ist demnach der Inhalt eines durchaus staatsrechtlichen Sachenrechts. Gerber ist zwar ein Gegner der privatrechtlichen Konstruktion des Gebietes, aber den öffentlich-rechtlichen Charakter des Gebietes als ein Objekt des Staates gibt er nicht auf.
Mit Recht bemerkt Heilborn"), daß man sich das von ihm verteidigte Recht nur als ein Recht der Herrschaft im Gebiet, und nicht als ein Recht am Gebiet vorstellen kann.
Lab and") führt aus, die Gebietshoheit könne nicht als ein Recht an einem Gebiet definiert werden, wenn man darunter die Ausübung der Staatsgewalt in einem Gebiet verstehen wolle. Er erklärt das Recht des Staates an seinen: Territorium als ein staatsrechtliches Sachenrecht. Der Staat unterwerfe nämlich, um seine Aufgaben erfüllen zu können, neben den Personen auch den Grund und Boden seiner Gewalt. Aber auch aus dem Umstand, daß an unbewohnten Teilen der Erde eine Gebietshoheit bestehen könne, sei zu folgern, daß das Gebiet nicht bloß die räumliche Begrenzung sei, innerhalb welcher der Staat über Personen herrsche, sondern auch als Objekt eines selbständigen Rechts des Staates angesehen werde:: müssest.
Ü v. Gerber, Grundzüge eines Systems des Deutschen Staatsrechts. 8 22. HI. 2) Hcilborn, Das System des Völkerrechts 1896. S. 23 u. 24. Auch Fricker erachtet beide Ansichten als nicht vereinbar. Vgl. Festgaben für Albert Schäffle 1901. 1. Gebiet und Gebietshoheit. S. 4—6.
h Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs 1901. I. S. 172 ff. Desgl. im Handbuch des Öffentlichen Rechts 3. Aufl. II. 1. S. 27 ff.
ü Fricker a. o. O. S. 14 entgcgnet mit Recht, daß die Gebietshoheit an unbewohnten Strecken nur den Sinn der Herrschaft innerhalb des Gebietes hat. Steht dem Staat diese Herrschaft nicht zu, so kann nur eine Erwerbung von Privateigentum am Grund und Boden durch den Staat in Frage kommen. Vgl. auch S. 15—24.
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