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Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien / von Karl Schlimm
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Gesellschaft für den Bereich des Schutzgebietes unter anderem die ausschließliche Befugnis zur Besitzergreifung herrenlosen Landes ein­geräumt worden. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft?) Die Verwaltung des Schutzgebietes wird durch Kaiserliche Beamte geführt; die durch die Verwaltung erwachsenen Kosten übernimmt aber die Jaluit-Gesellschaft.

Der Vertrag, der dem Kündigungsrccht unterliegt, besteht noch heute. Es liegt hier der seltene Fall vor, daß eine Erwerbsgcsell- schaft mit dem Okknpationsrecht herrenlosen Landes ausschließlich ausgestattet ist. Es rechtfertigt sich dies aus dem Grunde, weil das Reich für die Verwaltnngskosten nicht aufzukommen hat und sein Einfluß in dem Schutzgebiet dadurch trotzdem nicht beeinträchtigt wird.

II. Die Konzessionen.

Der Staat kann einen: Dritten, in der Regel einer Kvlonial- gesellschast, das ausschließliche Recht zur Besitzergreifung herrenlosen Landes übertragen. Dies ist bei den meisten bisher erwähnten Kolonialgesellschasten der Fall gewesen. Er kann aber auch von den: als sein Eigentum erklärten herrenlosen Land (Krrmland) Teile des­selben an Gesellschaften abgeben sog. Landkonzessionen im eigent­lichen Sinne.

Nur in Ansnahmefällen betreibt der Staat selbst Handel und Plantagenban; er gibt aber Gesellschaften, die sich zum Zwecke der wirtschaftlichen Erschließung der Schutzgebiete gegründet haben, durch Hergäbe von Land und durch Gewährung der erforderlichen Ein­richtungen günstige Bedingungen und wirkt in dieser Hinsicht zur gewerblichen und produktiven Tätigkeit mittelbar bei. Ohne das Bestehen solcher Gesellschaften ist ein wirtschaftlicher Erfolg bei jungen Kolonien auf Zeiten hinaus ausgeschlossen, da die Verwaltungstätig­keit von vornherein eine umfassende sein muß, die die Betätigung auf anderen Gebieten ausschließt, daneben aber auch die zur wirt­schaftlichen Produktion nötigen Mittel, die gerade in den Anfangs­stadien bedeutend sein müssen, durch den Staat nur schwer aufge­bracht werden können.

Die Konzessionen können aber zum Schaden einer Kolonie werden,

') KvlG. I. Nr. 224. S. 606. VO. vom 28 Juni 1888, betr. den Erwerb von herrenlosem Land usw. tz 2.