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3. DasLand der Kolonialgesellschaftcn und die Konzessionen.
I. Das Land der Kolonialgesellschaften.
Es ist vorauszuschicken, daß unter Kolonialgesellschaften an dieser Stelle nur diejenigen verstanden sein sollen, welche anfänglich eine öffentlich-rechtliche Stellung in den deutschen Schutzgebieten einnahmen oder doch als Erwerbsgesellschaften insofern einer besonderen Berücksichtigung bedürfen, als ihre Gründung mit der Entstehung der Kolonie in engem Zusammenhang steht. Es sind dies die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, die Ncu-Gninea-Konrpagnie, die Deutsche Kolonial- gesellschast für Südwestafrika und die Jalnit-Gesellschast.
Den beiden ersten Gesellschaften ist die Ausübung der Landeshoheit in ihren Gebieten übertragen worden; sie sind aber durch Verzicht der meisten ihnen eingeräumten Rechte zu Gunsten des Reichs nunmehr ebenfalls, wie die zwei anderen Gesellschaften, zu reinen Erwerbsgesellschaften geworden.
Die Verfassung und rechtliche Stellung der Kolonialgesellschaften, sowie die Bedeutung der den erwähnten Gesellschaften erteilten Schutz- briefe soll hier nicht erörtert werden st Es ist nur von Interesse, inwieweit diesen Gesellschaften Rechte am Grund und Boden eingeräumt worden sind, und wie diese Verhältnisse jetzt liegen. Hierbei ist eine kurze Darstellung der Entwicklung der Gesellschaften mit öffentlich-rechtlicher Stellung geboten. —
Der Kaiserliche Schutzbrief vom 27. Februar 1885 für die Gesellschaft für Deutsche Kolonisation in Ostafrikast hat die von Dr. Karl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Ngurn, Usegnha und Ukami im November und Dezember 1884 abgeschlossenen Vertrügest anerkannt und der Gesellschaft sowie den Rechtsnachfolgern derselben die Befugnis zur Ausübung aller aus den Verträgen fließenden Rechte verliehen. Ein Recht am Grund und Boden ist hiernach der Gesellschaft nicht eingeräumt worden.
st Vgl. v. Stengel, „Die Deutschen Kolonialgesellschaften, ihre Verfassung und ihre rechtliche Stellung." Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reiche. Leipzig 1888. 12. Jahrg. l Heft S 219 ff., ferner v. Stengel in den Annalen des Deutschen Reichs 1895. S. 640 ff.
2) KolG. 1. Nr. 119. S. 323. st Vgl. Böhme a. a. O. S. 85 ff.