Druckschrift 
Die Rechtsanschauungen der Togoneger und ihre Stellung zum europäischen Gerichtswesen / von J. Spieth
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
 

Die Rechtsanschauung, d. Togoneger u. ihre Stellung z. europäischen Gerichtswesen. 15

geborenengerichte von Zuständen und Tatsachen abhängig, welche die Er­mittelung des Wahrheitsbeweises zum mindesten erschweren. Damit steht es im Zusammenhang, dass je und dann ein Häuptling seine Zuflucht zu der List nimmt. Mit einem der Giftmischerei Verdächtigen trinkt er vielleicht ein Gläschen Branntwein und bittet ihn im traulichen Gespräche, er möchte ihm den N. N. durch Gift aus dem Wege schaffen. Erklärt sich der be­treffende bereit, so muss er auch sagen, welches Gift er dazu anwenden wolle, und damit hat er eine zwingende Vermutung für seine Täterschaft begründet.

Ein anderes Verfahren bestand darin, dass man seine Zuflucht zu dem sogenannten Gotteswassertrank nahm. Da z. B., wo keine Zeugen zur Er­mittelung des Tatbestandes vorhanden waren, anerbot sich der Angeklagte selbst, sich von dem auf ihm liegenden Verdachte durch ein Gottesgericht reinigen zu wollen. Dieses wurde auf die verschiedenste Weise angewandt, beruhte aber stets auf eitel Betrug.

Aus dem einen wie aus dem anderen Verfahren ist aber doch zu ersehen, dass die Togoneger zwar eine ihnen eigene Rechtsanschauung haben, dass sich dieselbe aber häufig in Formen äussert, die wir Europäer nicht gut heissen können. Trotzdem drängt sich dem Beobachter die Über­zeugung auf, dass Häuptlinge und Volk dem Unrecht Schranken setzen und das Gute unterstützen wollen.

III.

Die Stellung der Eingeborenen zum europäischen Gerichts­wesen ist bedingt durch die Eigenart ihrer Vergangenheit, durch die Persönlichkeit des Richters und durch den Charakter der Gesetze.

1. Bei der Besitzergreifung eines Kolonialgebietes durch eine euro­päische Macht gibt es immer Stämme, die sich nur langsam von dem Ge­danken trennen können, dass sie einstens die Herren des von ihnen be­wohnten Stückes Erde waren. Nahmen dieselben früher eine bevorzugte Stellung unter ihren Nachbarstämmen ein, so ist anzunehmen, dass ihnen die Gesetzgebung der Kolonialmacht sehr unbequem ist. Die Glieder solcher Stämme denken unter veränderten Verhältnissen gerne an die Zeiten zurück, in welchen sie Kriege führen und Gefangene als Sklaven mit sich nach Hause oder auf den Markt bringen konnten. Die Zeiten, in denen ihre Häuptlinge auch Angehörige fremder Stämme vor ihr Gericht laden und ihnen Strafsummen nach eigenem Ermessen auferlegen durften, gehören für sie zum goldenen Zeitalter. Solche Häuptlinge werden je und je wieder ihrer früheren Gewohnheit verfallen und den Versuch machen, sich von den europäischen Gesetzen zu emanzipieren und eigene Wege zu gehen. Dadurch fordern sie die europäische Strafgewalt wider sich heraus und beklagen sich gewöhnlich nachher sehr über europäischen Despotismus. Bestrafte Glieder dieser Stämme oder solche, welche sich durch Flucht der Strafe entzogen haben, wissen auf dem Gebiete, das ihnen zum Asyl geworden, natürlich viel zu erzählen von Roheit und Gewalttat der Beamten, deren Aufgabe es war, die Gerechtigkeit walten zu lassen.

2. Auch die Person des europäischen Richters hat einen grossen Einfluss auf die Stellung, welche die Eingeborenen zum europäischen Gerichts­wesen einnehmen. Die Häuptlinge, besonders die sogenannten Könige, waren früher immer auch die Richter ihrer Stammesgenossen gewesen. Bei ihrer