8
J. Spieth-Tübingen,
genossen fordern das Blut eines ihrer Angehörigen von dem Verbände, zu dem der Mörder gehörte. Dieser wird unbedingt ausgeliefert und hingerichtet. Um weiteres Blutvergiessen zu verhindern, müssen die Bluträcher fliehen und können erst nach Verfluss von 9 Jahren wieder in ihren Heimatstamm zurückkehren.
3. Sehen wir die dritte grundlegende Wirkung im Erbschaftswesen an. Die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen kann im Menschen, in beweglichen Gütern und in Grund und Boden bestehen. Nach vaterrechtlichem System gehören Frauen und Kinder des Verstorbenen stets dem ältesten seiner ihn überlebenden Brüder. Dieser hat ein eheliches Anrecht an die Witwe. Sind mehrere Witwen da, so verteilt er sie unter seine nächsten erbberechtigten Verwandten. Die Kinder verschiedener Frauen gehören dem ältesten Bruder des Verstorbenen. Hinterlassene Sklaven und deren Kinder sind ebenfalls sein Erbgut. Widersetzen sich die Sklaven der Vererbung, so werden sie verkauft; getötet dürfen sie aber unter keinen Umständen werden. Wie Frauen, Kinder und Sklaven, so gehen auch die beweglichen Güter, Geld, Kleider, Pulver und Flinten sowie Grund und Boden in die Verwaltung des ältesten Bruders über. Mit dem Erbe übernimmt er auch die Pflicht, für die männlichen Glieder der Familie zu sorgen. Den heranwachsenden Söhnen muss er eine Flinte kaufen, ihnen zu einer Frau behilflich sein und etwaige Schulden bezahlen. Im Notfall lässt er sie auch eine bestimmte Anzahl Palmen auf seinem Lande fällen, damit sie Palmwein machen und aus dem Erlös ihre Schulden bezahlen können. Die Kleider ihres verstorbenen Vaters dürfen die Söhne bei besonderen Festlichkeiten tragen. Bares Geld kann der Erbe mit Zustimmung seiner Neffen ausleihen. Diese werden von ihrem Onkel genau beobachtet. Denjenigen, welcher ihm bedingungslosen Gehorsam leistet, begleitet er eines Abends bei Mondschein auf den Acker. Dort hat er einen oder mehrere Töpfe mit Kaurimuscheln oder Silber gefüllt, die er vor ihnen vergräbt. Er spuckt dem Neffen vorher dreimal in die Hände, legt dann dessen Hände in den Topf und sagt: ,,Das ist für dich. Machst du aber durch schlechtes Leben nach meinem Tode Schulden, so werden deine Augen erblinden, und du wirst Unglück haben. Bist du gehorsam, so darfst du hier holen und dein Geschäft betreiben."
II.
Das öffentliche Recht ruht auf der Grundlage der Dorf- und Stammesorganisation.
1. Schon bei der Besprechung der Verwandtschaft wurde darauf hingewiesen, dass an der Spitze des Geschlechtes ein Oberhaupt stehe. Er hat 2 bis 3 Beiräte an der Seite. Von ihnen kann einer etwa erster Dorfhäuptling sein; aber für sein Geschlecht ist er nur Beirat. Jeder Geschlechtshäuptling hat einen von den Vätern ererbten Stuhl und heisst deswegen auch Stadtkönig. Der Stuhl ist die sichtbare Repräsentation seiner Väter und seiner persönlichen Würde. Er muss ihm deshalb auch jedes Jahr ein Opfer bringen und zu ihm beten. Die Verehrung gilt den im Stuhle anwesend gedachten Vorfahren. Die Summe aller Geschlechterhäuptlinge bildet die Häuptlingschaft eines Dorfes oder einer Stadt mit einem Häuptling an der Spitze. Dieser heisst kurzweg „König". Die Summe dieser Dorfkönige und Sprecher bilden den Stammesrat mit dem Stammeshäuptling. Ihm ist ein Sprecher beigegeben, dessen Stellung sich immer in derselben Familie