Vorwort.
In den letzten Jahren entwickelte sich in unserer Kolonie Togo eine rege, wissenschaftliche Tätigkeit, deren Ziel die Durchforschung des ganzen Landes ist. Die Pflanzen- und Tierwelt, Klima, Boden- und Gesteinsarten sind Gegenstand sorgfältiger Untersuchungen, und die Resultate dieser Forschungen zeigen, dass wir Deutsche allen Grund haben, uns über diese kleinste unserer afrikanischen Kolonien zu freuen.
Wie gross und vielversprechend aber auch die Naturschätze einer Kolonie sein mögen, so sind sie doch nur klein im Verhältnis zu dem grossen Schatze, den jede Kolonie in den Völkerschaften besitzt, die sie bewohnen. Freilich liegt der geistige und sittliche Besitzstand eines Naturvolkes nicht ebenso offen zutage, wie z. B. seine Kleidung und Farbe, und muss deswegen erst mühsam erforscht werden.
Einen kleinen Beitrag zu der Lösung dieser Aufgabe möchte auch der vorliegende Aufsatz nach einer bestimmten Seite hin geben. Er behandelt die Rechtsanschauungen der Togoneger und deren Stellung zum europäischen Gerichtswesen und weist nach, dass die Rechtsbegriffe jener Völkerschaften in deren eigenartigen Familienverhältnissen wurzeln. Neben der Familie ist es besonders die Religion, welche einen grundlegenden Einfluss auf die Ausbildung der Rechtsanschauungen unserer dortigen Schutzbefohlenen gehabt hat. Familie und Religion könnten jedoch in dem Rahmen dieser kleinen Arbeit nicht eingehend behandelt werden. Jeder Leser aber, der für diese Verhältnisse eines afrikanischen Naturvolkes ein tieferes Interesse haben sollte, kann sich darüber unterrichten aus dem Buche des Verfassers: Spieth, „Die Ewestämme". Material zur Kunde des Ewevolks, Berlin, D. Reimer 1906. Das Buch behandelt Geschichte und Rechtsverhältnisse, das soziale und wirtschaftliche Leben und gewährt einen umfassenden Blick in das Geistesleben mehrerer Stämme.
Tübingen, Mai 1908.
J. Spieth,
Missionar.