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gebiete in jeder Beziehung Inland und in keinem Sinne Ausland seien, jedoch als ein abgeschlossenes Eechtsgebiet betrachtet werden müßten. Er geht von der richtigen Auffassung aus, daß ein Land von dem Standpunkt eines anderen aus Inland oder Ausland ist. je nachdem es derselben Staatsgewalt unterworfen ist oder nicht. Die gleiche Ansicht vertreten Jordan, 1 ) Seelbach, 2 ) v. Hoff mann :; ) und Schwör bei. 4 ) Diese Schriftsteller geben jedoch keine eingehende Entwicklung ihrer Ansicht,
II. Die deutschen Schutzgebiete sind in jeder Beziehung vom Standpunkt des deutschen
Reichs aus Inland, a) Definition der Rechtsbegriffe Inland und Ausland.
Wenn eine große Anzahl von Schriftstellern, wie wir soeben gesehen haben, die Schutzgebiete vom Standpunkt des Eeichs aus in irgend einer Beziehung als Ausland bezeichnen, so beruht diese Ansicht in der Kegel auf einer irrtümlichen Auffassung der Kechtsbegriffe Inland und Ausland. Es muß daher unsere erste Aufgabe sein, zu untersuchen, was wir unter „Inland" und „Ausland" im juristischen Sinne zu verstehen haben.
Bornhak, Pann, Lab and, Sabersky u. a. wenden die Begriffe „Inland" und „Ausland" in doppeltem Sinne an, indem sie einmal unterscheiden, ob ein Gebiet der eigenen Staatsgewalt unterworfen ist oder nicht, ferner aber ein Unterscheidungsmerkmal auch darin sehen, ob ein Gesetz innerhalb eines bestimmten Gebiets Geltung
') Jordan S. 45, 46. -) S e e 1 b a c h S. 12 ff. 3 ) v. Hoff mann S. 23 ff. «) S c h w ö r b e 1 S. 25, 30.