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III. Die Inlands- und Auslandsbestimmungen der Reichsgesetze in Anwendung auf die deutsehen Schutzgebiete. 1 )
Wir haben gesehen, daß die deutschen Schutzgebiete vom Standpunkte des Reichs aus in jeder Beziehung Inland sind, daß sie aber als Kolonien für sich abgeschlossene Rechtsgebiete bilden. Man müßte dementsprechend annehmen, daß auch in den Reichsgesetzen überall da, wo diese für das Inland und Ausland verschiedene Bestimmungen treffen, auf die Kolonien die Inlandbestimmungen Anwendung finden. Dieses ist aber nicht der Fall. Die Gesetze sind entweder ergangen, als das Reich noch keinen Kolonialbesitz hatte, oder zu einer Zeit, als die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Kolonien nur wenig entwickelt waren. Der Gesetzgeber hat daher ohne Berücksichtigung der Kolonien, wenn er von „Inland" spricht, immer nur das Bundesgebiet, und wenn er den Ausdruck „Ausland" gebraucht, ganz allgemein die außerhalb des Bundesgebiets liegenden Länder in Betracht gezogen. In den Gesetzen werden daher häufig die Ausdrücke „Bundesgebiet", „Deutschland", „Deutsches Reich" gleichbedeutend mit Inland gebraucht. Der § 9 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes bestimmt zwar für das „Gesetz betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung": „Im Sinne dieses Gesetzes gelten die Schutzgebiete als Inland", nirgends wird jedoch im Gesetz der Ausdruck Inland, sondern stets „Bundesgebiet" gebraucht.
Nach dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetz § 26 ist eine kaiserliche Verordnung vorgesehen, welche bestimmen soll, inwieweit die Konsulargerichtsbezirke — also auch gemäß
') vgl. zu dem folgenden die ausführliche Abhandlung über dieses Thema von Sabersky in der Zeitschr. für Kolonialpolitik, Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft 9. Jahrg. Heft 5 S. 311 ff.
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