Das Volk, welches am meisten kolonisiert, ist das erste der Welt oder wird es doch werden. Leroy-Beauüeu.
A. Einleitung.
Der Erwerb der deutschen Schutzgebiete.
Ähnlich wie auf dem Gebiete des Privatrechts unterscheidet man auf dem des Völkerrechts originären und derivativen Erwerb, je nachdem das erworbene Land herrenlos war oder einer fremden Staatsgewalt unterstand.
Die originäre Erwerbsart ist die Okkupation. Darunter versteht man die tatsächliche — nicht bloß symbolische 1 ) - Besitzergreifung eines herrenlosen Gebiets seitens eines souveränen Staats mit der Absicht, dieses dauernd zu beherrschen.
Dem okkupierenden Staat müssen in dem okkupierten Lande die zur Aufrichtung und Aufrechterhaltung der Staatsordnung nötigen Machtmittel zur Verfügung stehen. Dieses Erfordernis nennt man „die Effektivität der Okkupation". 2 ) Ferner ist noch eine Notifikation an die anderen Mächte üblich, damit sie in der Lage sind, etwaige Ee- klamationen vorzubringen. Diese ist ausdrücklich vorgeschrieben für den Gebietserwerb in Afrika durch Art. 34 der Generalakte der Berliner Kongokonferenz. Nicht maßgebend ist dagegen, ob das Land bewohnt ist; vielmehr ist unter „herrenlos" in völkerrechtlichem Sinne ein Ge-
') z. B. durch Flaggcnhissung.
-) v. L i s z t, Völkerrecht Bd. 4 S. 1UU.