0. Schluß.
Vorschläge de lege ferenda.
Treffend sagt Bekker im Vorwort zu seinem Pandektenrecht: „Man wird ohne weiteres den Wert eines objektiven Rechts abschätzen können nach der Festigkeit der Begriffe, mit denen es operiert".
Diese Festigkeit der Begriffe ist in dem jungen deutschen Kolonialrecht, wie wir soeben gesehen haben, noch nicht vorhanden. Sie herbeizuführen, ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft und der zukünftigen Gesetzgebung, damit die Unsicherheit im Rechtsleben unserer Kolonien, die sich jetzt schon bemerkbar macht und bei dem nach den Ereignissen der letzten Zeit zu erwartenden wirtschaftlichen Aufschwung der Kolonien immer mehr hervortreten wird, beseitigt wird.
Den hier gemachten Ausführungen entsprechend würde in Zukunft der Gesetzgeber zu berücksichtigen haben, daß, wenn er den Begriff Inland anwendet, auch die Kolonien darunter zu verstehen sind. Falls aber die Kolonien in einen Gegensatz zum Mutterland gebracht werden sollen, so würde das letztere entsprechend Art. 1 der Reichsverfassung nicht mehr als Inland sondern als „Bundesgebiet" zu bezeichnen sein. In einem Gesetz, der Seemannsordnuim vom 2. 6. 19P2, ist eine ähnliche Unterscheidung bereits durchgeführt 1 )
') vgl. § 6 der Seemannsordnung v. 2. 6. 1902. Dort wird nicht der Ausdruck „Bundesgebiet" sondern „Reichsgebiet" gebraucht. Der Begriff „Bundesgebiet" dürfte jedoch, da er klarer ist und sich überdies in der Reichsverfassung findet, vorzuziehen sein; vgl.obenS.28.