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Die Rechtsbegriffe "Inland" und "Ausland" in Anwendung auf die deutschen Schutzgebiete / von Paul Erich Hinz
Entstehung
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B. Hauptteil.

I. Darstellung der einzelnen Theorien.

a) Joel, 1 ) einer der zeitlich ersten Kolonialschriftsteller, ist der Ansicht, daß die Stämme der Eingeborenen Staats­wesen seien. Er führt aus, daß nur das Territorium, welches nach Art. 1 der Reichsverfassung zum Bundes­gebiet gehöre oder später mit ihm vereinigt wurde, Inland, jedes andere Territorium dagegen Ausland sei; eine dritte Möglichkeit gäbe es nicht. Da die Schutzgebiete im Art. 1 a. a. 0. nicht aufgeführt seien, seien sie Ausland. Dem­nach sei die Schutzgewalt eine dem Deutschen Reiche über ausländisches Gebiet zustehende, jedoch durch die Verträge mit den einheimischen Häuptlingen beschränkte Staatsgewalt. Diese sei eine besondere Art des Protektorats. Sie bezwecke nämlich nicht nur wie das gewöhnliche Protektorat den Schutz eines Staates gegen auswärtige .Mächte, sondern außerdem noch den Schutz der im Schutz- staat sich aufhaltenden Angehörigen des schutzherrlichen Staates. Das Reich stehe daher zu den Schutzgebieten sowohl in einem völkerrechtlichen als auch in einem staatsrechtlichen Verhältnis. Mit Recht weist bereits Meyer 2 ) auf die Widersprüche in den Ausführungen Joöls hin. Das Reich kann zu den Schutzgebieten nur entweder in einem völkerrechtlichen oder in einem staatsrechtlichen Verhältnis, aber nie zugleich in einem völkerrechtlichen

') Joel S. 194ff.

-) Meyer (1888) S. 78.

Hinz. 2