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Die deutschen Kolonien nach Staats- und Völkerrecht.
Wenn man von der wohl unbestreitbaren Voraussetzung ausgeht, dass die deutsche Kolonialpolitik Ziele verfolgt, deren Erreichung zu Nutz und Frommen des Mutterlandes ausschlagen soll, wenn sie also so zu verstehen ist, dass man mit der Begründung der Kolonien eine breitere wirtschaftliche und politische Basis für unsere rasch aufstrebende und zur Expansion neigende Volkskraft schaffen will, so wird auch die staats- und völkerrechtliche Konstruktion, welche dem Besitz unserer Schutzgebiete zu Grunde liegt, so beschaffen sein müssen, dass sie diesen hohen Zwecken dienstbar wird. Es soll in folgendem kurz dargelegt werden, auf welche staats- und völkerrechtliche Grundlage unsere Kolonien heute basiert sind und welche verhängnisvolle Perspektive sich an der Stelle auftut, an welcher die Sphäre des einschlägigen öffentlichen Rechts von der ihr grundsätzlich zugewiesenen Richtung abgewichen ist.
Die deutschen Kolonien sind erworben durch Okkupation. Die mit den verschiedenen Häuptlingen und Sultanen in den einzelnen Ländern abgeschlossenen Unterwerfungsverträge können im Ergebnis dem gleichen Begriff unterstellt werden. Die an mehreren Stellen gleichzeitig abgeschlossenen Verträge mit Nachbarstaaten oder mit europäischen Kolonialstaaten, welche die Abgrenzung der Schutzgebiete zum Gegenstand hatten, sind als Grenzregelungsverträge der Kolonien zu betrachten und kommen für die Besitznahme selbst nicht inbetracht. Durch die Okkupation hat das Deutsche Reich die Souveränität über diese Gebiete erlangt