Einheit und Klarheit im Rechtsverhältnis zwischen Mutterland und Kolonien.
Vor nicht langer Zeit führte ein Impresario eine Truppe Eingeborener aus unserm Schutzgebiet Togo nach Deutschland, um dem erstaunten Publikum die neuen Landsleute vorzustellen. Der Unternehmer geriet mit den Mitgliedern seiner Truppe in Differenzen und verweigerte insbesondere aus hier nicht zu erörternden Gründen einem der Neger die Zahlung des ausbedungenen Honorars. Der Schwarze rief alsbald den Schutz der deutschen Gerichte an; allein das Landgericht zu Frankfurt a. M., bei welchem er seine Klage angebracht hatte, erforderte von ihm Sicherheitsleistung bezw. den hohen Kostenvorschuss, der für Ausländer Vorschrift ist (§ 114. Abs. 2 C. P.O.); der mit dem Hinweise, er sei ja Eingeborener des deutschen Schutzgebietes, also Inländer, vorgebrachte Einspruch fand keine Stätte. Da der Ärmste den Vorschuss nicht auf bringen konnte, ward die Klage nicht angestellt und der schwarze Schutzbefohlene des Deutschen Reiches ging als ein Rechtloser von der Schwelle des Gerichts. Aus der Tagespresse bekam die Kolonialverwaltung Kenntnis von dem Vorfälle ; man erkannte das Missliche solchen Zustands, und das Ergebnis bezüglicher Beratungen war ein Erlass des Justiz- ministers vom 6. März 1902, in dem bestimmt wurde, dass die Eingeborenen der deutschen Kolonien hinfort pro- cessualiter nicht als Ausländer zu behandeln seien. Bei dieser Gelegenheit ward übrigens ausdrücklich ausgesprochen, dass
Vosberg-Rekow, Grundgedanke. 1