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Die Einnahmen der Bezirksverbände bestehen in erster Linie aus den etwa vom Gouverneur überwiesenen Mitteln. Außerdem können sie von den Bezirksangehörigen noch Abgaben erheben (§ 102) 101 . Besondere Beamte gibt es bei den Bezirksverbänden nicht, da die Geschäfte vom Bezirks- Distrikts-) Amt wahrgenommen werden, aber getrennt von der übrigen Verwaltung (§ 100).
Aufsichtsbehörde ist der Gouverneur, wobei die bei derr Gemeindeverbänden erwähnten Vorschriften Auwendung finden (§ 103 in Verbindung mit §§ 77—83) 102 .
II. in Ostafrika,
In Deutsch-Ostafrika führte die Verordnung des Reichskanzlers vom 16. September 1911 103 Bezirksräte mit lediglich beratender Stimme ein. Sie werden in jedem Bezirksamt gebildet, wo mindestens 30 männliche über 25 Jahre alte Reichsangehörige ihren Wohnsitz haben (§ 1). Sind weniger als 30 Reichsangehörige vorhanden, so kann der Gouverneur einen Bezirksrat einsetzen (§ 23).
Der Bezirksrat setzt sich zusammen „aus dem Vorsteher
101. Nach dem durch die Verordnung vom 28. 3. 1912 (Kol. Bl. S. 291) abgeänderten § 102 in Verbindung mit § 76 sind außer den Bezirksangehörigen zur Leistung von Abgaben verpflichtet:
a) die Personen, die, ohne einen eigenen Wohnsitz im Be- zirksiverbande zu begründen, länger als 3 Monate in ihm ihren wesentlichen Aufenthalt haben;
b) die physischen Personen, die juristischen Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, sowie alle Erwerbsgesellschaften, sofern sie innerhalb des Bezirksverbandes wirtschaftliche Erwerbszwecke verfolgen oder Grundbesitz haben. — Die Bestimmungen zu a) und b) finden auf die Gemeindeverbände (um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden) keine Anwendung.
102. Siehe oben S. 233.
103. Kol. Bl. S. 683.