Print 
Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Place and Date of Creation
Page
220
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

220

§ 27.

Selbstverwaltung für Teile des Schutzgebiets.

(Kommunale Selbstverwaltung.)

Die Kaiserliche Verordnung vom 3. Juli 1899 1 ermäch­tigte den Reichskanzler, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen (§ 1). Diese Ver­bände haben dann die Stellung einer juristischen Person; denn sie können unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken er­werben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden (§ 2). Auf Grund dieser Kaiserlichen Dele­gation erließ der Reichskanzler die Verordnung, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika vom 29. März 1901 2 . Die im Gebiete eines Bezirksamtes liegenden Wohnplätze wurden zu einem Kommunalverband vereinigt und gleichzeitig ein Bezirksrat mit beratender Stimme geschaffen, dessen Vorsitzender der Bezirksamtmann war. Die Mitglieder (drei oder fünf), von denen mindestens eins die farbige Bevölkerung vertreten mußte, wurden vom Gouverneur ernannt. Nach und nach wurde in den folgenden Bezirken eine Selbstverwaltung eingerichtet: Daressalam, Tanga, Pagani, Wilhelmsthal, Bagamoyo, Morogoro, Rufiji, Kilwa, Lindi, Songea, Langenburg, Moschi, Tabora und Muansa. Da die kommunalen Selbstverwaltungskörper sich nicht bewährten 3 , wurden sie durch die Verordnung des

1. R. G. Bl. S. 366, Kol. Bl. S. 506, Dl. K. G. IV 78, Gerst- meyer S. 199.

2. D. K. G. VI 29*2, Kol. Bl. Sl 217. Näheres bei Radlauer S. 175 f.; Bendix, Kolonialjuristische und politische Studien Berlin 1903; Weber S. 55 ff. und 89 f.; Köbner 1908 S. 144.

3. Die Gründe sind in der Denkschrift über die Entwicklung