Zweiter Teil.
Die Verwaltung der Schutzgebiete.
Erstes Kapitel.
Der Kaiser.
§ 17 .
1. Der Kaiser vor Erlaß des Schutzgebietsgesetzes.
Es fragt sich zunächst, wem nach dem Erwerb der Schutzgebiete die Schutzgewalt in den Schutzgebieten zu- stand.
Es sind bereits bei der Beratung des Schutzgebietsgesetzes zwei Ansichten vertreten worden. Die eine Ansicht schrieb dem Kaiser 1 , die andere dem Bundesrat 2 die Ausübung aller Hoheitsrechte in den Schutzgebieten zu. Bornhak 3 , der den Erörterungen des Abgeordneten von Graevenitz folgt, ist der Meinung, daß die Schutzgebiete staatsrechtlich Ausland seien und daher nach Art. 11 der Reichsverfassung der Kaiser das Recht habe, das Reich völkerrechtlich zu vertreten. Allerdings seien die Schutzgebiete im völkerrechtlichen Sinne Inland, jedoch folge aus Art. 11 der Reichsverfassung, daß der Kaiser außerhalb des Bundesgebiets, demnach auch in den Schutzgebieten, der Vertreter der
1. Abg. v. Graevenitz (St. B. 1885/86 Bd. I S. 664/665).
2. Abgeordn. v. Rheinbaben (St. B. 1885/86 Bd. 1 S. 658), Bun- desratsbevollmächtigter Staatssekretär des Reichsjustizamts v. Schel- iing (St. B. 1885/86 Bd. III S. 2028).
3. Bornhak S. 13, 15.