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schwerden über Maßnahmen der städtischen Verwaltungsorgane (§ 31).
Wie man sieht, ist in den beiden ostafrikanischen Stadtgemeinden die Selbstverwaltung viel weniger ausgebaut als bei den südwestafrikanischen Gemeinden. Die Gründe hierfür sind in dem verschiedenen Charakter beider Schutzgebiete zu suchen. In Ostafrika kann der Europäer nur kurze Zeit verweilen, in Südwestafrika jedoch sein ganzes Leben lang.
In den anderen Schutzgebieten eine kommunale Selbstverwaltung einzuführen, war bis jetzt vor allen Dingen deshalb erfolglos, weil die weiße Bevölkerung sich scheute, die erheblichen Kosten zu übernehmen 91 .
B. Bezirksverwaltung:
I. in Südwestafrika.
Neben den Gemeinden gibt es noch eine kommunale Selbstverwaltung für die Bezirke in Deutsch-Südwestafrika und in Deutsch-Ostafrika 92 . In der bereits beim Landesrat und bei den Gemeinden erwähnten Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909 93 wurde in den §§ 86—104 für die südwestafrikanischen Bezirke eine Selbstverwaltung geschaffen. Der Bezirksverband ist ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 88). Sein Gebiet umfaßt dasjenige eines Bezirksamts oder selbständigen Distriktsamts (§ 86). Angehörige des Bezirksverbandes sind die betreffen-
91. Für Kamerun siehe die Verhandlungen des Gouvernementsrats in Kol. Zeit. 1910 S. 276/77; für Tsingtau Rede des Staatssekretärs des Reichsmarineamts im Reichstag am 17. 2. 1911 (Berl. L'okalanzeiger, Morgenausgabe vom 18. 2. 1911, 2. Beiblatt) und Anfrage des Gouverneurs vom 11. 2. 1911 an die Bürgerschaftsvertreter (Kol. Zeit. 1911 S. 360).
92. Für Südwestafrika siehe auch Radlauer S. 161 ff., v. Hoff- mann 1911 S. 66 f.
93. Kol. Bl. S. 141; D.K.G. XIII S. 19.