Print 
Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Place and Date of Creation
Page
235
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

235

II. Gemeindeverbände in Ostafrika.

Die bereits (S.221) erwähnte Verordnung vom 31. März 1909 wurde ergänzt durch die Verordnung des Reichskanz­lers, betreffend die Stadtgemeinden in Deutsch-Ostafrika (Deutsch-Ostafrikanische Städteordnung) vom 18. Juli 1910 63 . Es wurde die Selbstverwaltung für die beiden Stadtgemeinden Daressalam und Tanga hier weiter ausgebaut und ähnliche Bestimmungen wie für die südwestafrikanischen Gemeinden getroffen.

Die Gemeindeverwaltung wird von dem städtischen Rat gehandhabt (§ 9). Vorsitzender des Rates ist jedoch hier nicht wie in Südwestafrika eine gewählte Person, sondern der Vorsteher des betreffenden Bezirksamtes 64 . Außerdem besteht der städtische Rat aus vier Mitgliedern oder ihren Stellvertretern, die Reichsangehörige sein müssen. Drei gehen aus geheimen und direkten Wahlen hervor, das vierte Mitglied ernennt der Gouverneur (§ 11 Abs. 1 und 2) 65 .

Wahlberechtigt sind die männlichen über 25 Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, sofern sie bis zum 31. De­zember des der Wahl voraufgegangenen Jahres seit min­destens einem Jahre ihren Wohnsitz in der Stadt gehabt haben 66 . Außerdem sind wahlberechtigt die Erwerbsgesell­schaften des deutschen Rechts (Aktiengesellschaften, Kom-

63. Kol. Bl. S. 679. Vgl. v. Hoffmann 1911 S. 67 f. und die

daselbst zitierte Literatur Pereis, Grundzüge des Deutsch-ostafri­kanischen Stdäterechts (Kol.-Ztg. 1910 S. 611).

64. Der Vorsteher des Bezirksamts hat, da er gleichzeitig Organ

der Staats- und Kommunalverwaltung ist, eine ähnliche Stellung

wie der Landrat.

65. ln Südwestafrika werden alle Mitglieder gewählt. Hier

sind also zwei Mitglieder nicht frei in ihrer Abstimmung.

66. Da die Wahlen (§ 16) nach dem 15. März stattfinden,

mindestens ein Jahr und 2 x / 2 Monate. (In Südwest dagegen 2 Jahre.)