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II. Gemeindeverbände in Ostafrika.
Die bereits (S.221) erwähnte Verordnung vom 31. März 1909 wurde ergänzt durch die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Stadtgemeinden in Deutsch-Ostafrika (Deutsch-Ostafrikanische Städteordnung) vom 18. Juli 1910 63 . Es wurde die Selbstverwaltung für die beiden Stadtgemeinden Daressalam und Tanga hier weiter ausgebaut und ähnliche Bestimmungen wie für die südwestafrikanischen Gemeinden getroffen.
Die Gemeindeverwaltung wird von dem städtischen Rat gehandhabt (§ 9). Vorsitzender des Rates ist jedoch hier nicht wie in Südwestafrika eine gewählte Person, sondern der Vorsteher des betreffenden Bezirksamtes 64 . Außerdem besteht der städtische Rat aus vier Mitgliedern oder ihren Stellvertretern, die Reichsangehörige sein müssen. Drei gehen aus geheimen und direkten Wahlen hervor, das vierte Mitglied ernennt der Gouverneur (§ 11 Abs. 1 und 2) 65 .
Wahlberechtigt sind die männlichen über 25 Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, sofern sie bis zum 31. Dezember des der Wahl voraufgegangenen Jahres seit mindestens einem Jahre ihren Wohnsitz in der Stadt gehabt haben 66 . Außerdem sind wahlberechtigt die Erwerbsgesellschaften des deutschen Rechts (Aktiengesellschaften, Kom-
63. Kol. Bl. S. 679. Vgl. v. Hoffmann 1911 S. 67 f. und die
daselbst zitierte Literatur Pereis, Grundzüge des Deutsch-ostafrikanischen Stdäterechts (Kol.-Ztg. 1910 S. 611).
64. Der Vorsteher des Bezirksamts hat, da er gleichzeitig Organ
der Staats- und Kommunalverwaltung ist, eine ähnliche Stellung
wie der Landrat.
65. ln Südwestafrika werden alle Mitglieder gewählt. — Hier
sind also zwei Mitglieder nicht frei in ihrer Abstimmung.
66. Da die Wahlen (§ 16) nach dem 15. März stattfinden,
mindestens ein Jahr und 2 x / 2 Monate. (In Südwest dagegen 2 Jahre.)