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Reichskanzlers vom 31. März 1909 1 aufgehoben. Nur in Daressalam und Tanga blieb die Selbstverwaltung bestehen, die sich aber von jetzt an nur auf die beiden Orte selbst erstreckte 5 .
Die bereits beim Landesrat erwähnte Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909°, die am 14. Mai 1909 7 und am 16. März 1910 8 geändert 9 wurde, führte in Südwestafrika eine weitgehende kommunale Selbstverwaltung für die Gemeinden und Bezirke ein.
A. Die Gemeindeverbände.
I. In Südwestafrika.
Die §§ 1—85 sind teilweise der Städteordnung für das Fürstentum Schaumburg-JLippe vom 13. Juni 1906 nachgebildet 10 . In der Verordnung wird jedoch nicht, wie z. B. in Preußen, ein Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden gemacht 11 , sondern es gibt nur eine Art von Gemeinden.
Deutsch-Ostafrikas im Jahre 1907/08 und bei Weber S. 57 ff. angegeben.
4. Kol. Bl. S. 425, D. K ; . G. XIII 216.
5. Ueber die Weiterentwicklung wird später S. 235 ff. gesprochen werden.
6. Kol. Bl. 1909 S. 141 ff., D. Kj. G. XIII 19 ff.
7. Kol. Bl. S. 523, D. K. Ö. XIII S. 248 § 15 geändert.
8. Kol. Bl. S. 261, D. K. 0. XIV § 95 geändert. Literatur: Külz, Selbstverwaltung für Deutsch-Südwestafrika Berlin 1909; v. Hoffmann 1911 S. 63 ff., Radlauer S. 151 f.
9. Die Verordnung des Reichskanzlers vom 28. März 1912 (Kol. Bl. S. 291) änderte neuerdings die §§ 16, 17, 86 und 102 der Verordnung vom 28. Januar 1909 ab. Vgl. darüber auch oben Anm. 23 S. 216.
10. Vgl. Külz, Selbstverwaltung S. 26.
11. Vgl. z. B. die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 und Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891.