VI.
Kultivationswirtschaftliche Ubersicht.
Im „Handwörterbuch der Staatswissenschaften" (dritte Auflage) werden als „Kolonien" auswärtige Verwaltungsgebiete eines Staates für weltwirtschaftliche und weltpolitische Zwecke bezeichnet, wobei Weltwirtschaft die ausserhalb der Staatsgrenzen sich betätigende Volkswirtschaft bedeutet. Nun ist aber der Kongostaat, wie wir gesehen haben, bis zum Jahre 1908 keineswegs eine nationalbelgische Kolonie gewesen: „L'Etat du Congo n'a pas de mere patrie. II n'a pas ete fonde par un Etat; il n'est pas davan- tage le resultat comme l'histoire en fournit des exem- ples, soit d'un mouvement d'aspirations nationales, soit d'une transmigration de Colons" 1 ); so wird der Kongostaat Leopolds II. von seinen obersten Organen authentisch definiert. Dergestalt darf logischerweise auch nicht von kongolesischer „Kolonialwirtschaft" gesprochen werden. Glücklicherweise ist nun aber unsere deutsche Sprache eine reiche, sodass unsere Theoretiker auch für diesen Fall einen guten Ausweg gefunden haben. Unter Anwendung der von Wilhelm Hübbe-Schleiden vorgeschlagenen Terminologie soll deshalb in dieser Arbeit nur der Ausdruck „Kultivation"
*) Rapport des Secretaires Giniraux au Roi-Souverain, datiert vom 22. Mai 1907 im Bulletin officiel 1907, p. 41.
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