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Die Pachtgebiete in China : Die Organisation ihrer Verwaltung und Rechtspflege / von Friedrich Wilchelm Mohr
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B. Rechtspflege.

I. Allgemeines. Die Eechtspflege wird einheitlich für Europäer und Chinesen in fast vollem Umfange ausgeübt durch die Verwaltungsbeamten (Commissioner und die beiden Magistrate), da die finanzielle Lage des Pachtgebietes ein besonderes Gerichts- personal nicht gestattet. Die Rechtsprechung soll geschehen im Einklang mit dem Statute Law und dem sonst in England geltenden Recht (0. i. C. § 19) und nach dem bei den heimischen Gerichten geltenden Verfahren, soweit durch die 0. i. C. nichts anderes bestimmt wird. Um die Anwendung des heimischen Rechtes in den ganz veränderten Verhältnissen zu erleichtern, werden den Gerichten gewisse Abweichungen von dem heimischen Recht und Verfahren gestattet, doch dürfen derartige Ab­weichungen nicht die Substanz selbst betreffen, außerdem können sie in Zivilsachen, wenn beide Parteien Chinesen sind, chinesisches Gesetz und Gewohnheitsrecht anwenden, soweit es nicht den guten Sitten widerspricht.

II. Organisation der Gerichte. Die Kriminal- und Zivilgerichtsbarkeit für das ganze Pachtgebiet liegt unein­geschränkt in dem High Court of Weihaiwei. Indes kann nach § 18 0. i. C. die gesamte oder ein Teil der dem High Court zu­stehenden Gerichtsbarkeit für das ganze Gebiet oder einen Teil desselben dem North- and South-Magistrate übertragen werden, allerdings mit der Einschränkung,

1. daß der High Court eine dem Magistrate konkurrierende Gerichtsbarkeit behält und jeden vor dem Magistrate anhängigen Fall vor sein Forum stellen kann,

2. daß Magistrate, die nicht europäisch-britische Untertanen sind, nur über Eingeborene aburteilen können. Ein Teil der Gerichtsbarkeit ist dann durch die 0. i. C. den Magistraten über­tragen worden. Es ergeben sich also folgende Zuständigkeiten:

Sachliche Zuständigkeit in Strafsachen. Erste Instanz in Strafsachen sind die Magistrate und der High Court of Weihaiwei. Die Magistrate sind zuständig (0. i. C. § 21 II) für Gefängnis bis zu 12 Monaten mit oder ohne harte Arbeit, zu Geldstrafen bis zu 400 $ (= 800 Mk.).