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Die Pachtgebiete in China : Die Organisation ihrer Verwaltung und Rechtspflege / von Friedrich Wilchelm Mohr
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anwalts beim Obergericlit durch einen Beschluß des Plenums der richterlichen Beamten dieses Gerichts festgesetzt werden.

Die oben angeführten Ausführungsverordnungen des Gou­verneurs behandeln in Nr. 51 Veröffentlichungen der Gerichte durch die Presse und deren Auswahl, Nr. 52 die Gerichtskosten bei Objekten unter 5 Yen (10 Mk.) werden als Prozeßkosten 25 Sen (= 50 Pf.), bei Objekten von 500 Yen 12 Yen und bei Objekten von 5000 Yen 30 Yen erhoben, Nr. 53 die Gerichts­gebühren, Nr. 55 die Gründung und Überwachung juristischer Personen, Nr. 57 die Vollstreckung der Prügelstrafe, über die in der Gesamtdarstellung ausführlicher die Bede sein wird.

Weihaiwei.

A. Verwaltung.

I. Entwicklung. Mit der Besitzergreifung am 24. 6.1898 trat Weihaiwei zunächst unter die Verwaltung der Marine­behörden; ihre Stelle übernahm 1899 ein Military and Civil Commissioner. Sie hatten ihren Sitz auf der Insel Liukungtau und überließen das Festland im großen und ganzen sich selbst. Die notwendigen Arbeiten der Zivilverwaltung und der Becht- sprechung geschahen durch Beamte, die vom Kolonialamt und Auswärtigen Amt zu diesem Zwecke nach Weihaiwei beurlaubt wurden. Verordnungen wurden nicht erlassen, die notwendigen Maßnahmen durch Verfügungen von Fall zu Fall angeordnet. Mit dem 1. 1. 1901 wurde das Pachtgebiet dem Kolonialamt unterstellt, aber erst am 3. 5. 1902 ging die Verwaltung in die Hände eines Zivilgouverneurs, des Commissioner, über. Mit dem­selben Tage wurde der Sitz der Verwaltung nach dem Festland als dem eigentlichen Arbeitsgebiet, nach dem kleinen Hafenplatz Port Edward verlegt und mit einer wirklichen administrativen Tätigkeit begonnen.

II. Grundlage der Verwaltung und Rechtspflege. Die Grundlage der Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Weihaiwei ist die Order of His Majesty in Council v. 24. 7. 1901, d. h. eine Verordnung der Krone, die in einer Sitzung des geheimen Staats­rats, des Privy Council gegeben ist. Die Befugnis der Krone