Ausführung.
Organisation der Verwaltung und Rechtspflege in den einzelnen Pachtgebieten.
Kiautschou. A. Organisation der Verwaltung.
I. Grundlagen. Nach der Besitzergreifung von Tsingtau am 14. 11. 1897 lag die Verwaltung des besetzten Gebiets in den Händen von Seeoffizieren, die den Titel „Befehlshaber der Besatzungstruppen" führten. Die grundlegenden Vorschriften für die Verwaltung des Schutzgebiets sind die Kaiserlichen Erlasse von 1898. nämlich der Erlaß v. 27. 1. 1898 (MVB1. S. 63), der die Verwaltung des Schutzgebiets dem Beichskanzler (Reichsmarineamt) überträgt (vgl. auch § 1 der Kaiserl. AV. z. KolBG. v. 3.10. 1910, RGBl. S. 1091: Im Sinne des Kolonialbeamtengesetzes . . . ist für die Beamten des Schutzgebiets Kiautschou das Reichsmarineamt als oberste Reichsbehörde zuständig), der Erlaß v. 1.3. 1898 (MVB1. S. 63), der die Stellung des Gouverneurs regelt, und der Erlaß v. 5. 7. 1898 (MVB1. S. 214), der für die Verwaltung allgemein bestimmt, daß die für die Marine geltende Dienstvorschrift mit den durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Änderungen auf die Verwaltung des Schutzgebiets Anwendung finden solle. Auf Materien, die weder durch diese Dienstvorschriften noch durch Verordnungsrecht eine Regelung erfahren haben, finden (entsprechend § 23 KonsGG. in Verb, mit § 3 SchutzgebG.) die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereich des preuß. allgem. Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landeszentralbehörden entsprechende Anwendung, wenn die durch sie geregelten Einrichtungen und Verhältnisse im Schutzgebiet vorhanden sind (§ 20 KonsGG.). 1 )
') vgl. auch Crus en, Kiautschou, im Wörterbuch des deutschen Staats- nnd Venvaltungsrechts (hrsg. von Fleischmann) S. 507.