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2. reine Japaner - Sachen üb er 2. gegen Chinesen in allen nicht 200 Yen. zur Zuständigkeit der Verwal
tungsämter gehörigen Sachen.
Zweite Instanz als Berufungs- und letzte Instanz gegen die Urteile der Verwaltungsämter wie des Landgerichts ist das Obergericht, das in einer Besetzung von drei Bichtern entscheidet (Zivil- und Strafkammer mit je 2 Richtern, dazu als Vorsitzender der Oberrichter). Um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erzielen, ist durch Kaiserl. Verordn. Nr. 211 v. 22. 9. mit Wirkung v. 1. 10. 1908 ab das Gesetz Nr. 52 aus dem Jahre 1908 in Kraft gesetzt worden, 1 ) nach welchem das Obergericht in Bort Arthur sämtlichen Konsulaten in der Mandschurei gegenüber Berufungsgericht sein soll.
Eine besonders hervorzuhebende Einrichtung, die durch die Neuorganisation getroffen wurde, sind die Vermittlungsstellen bei den Verwaltungsämtern. Sie haben die Aufgabe, auf Anrufen einer Bartei, in Zivilsachen wie in kleineren Strafsachen, z. B. Beleidigungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigung, eine außergerichtliche Einigung der Barteien zu versuchen. Die Leiter dieser Vermittlungsstellen haben das Recht, alle für den Streitfall in Betracht kommenden Bersonen vorzuladen und Vergleichsvorschläge zu machen. Erst wenn eine Einigung nicht erzielt wird, ist der Rechtsweg gegeben.
III. Allgemeines. Die Dienstaufsicht über die richterliche Tätigkeit beim Landgericht sowie bei den lokalen Verwaltungsämtern führt der Bräsident des Obergerichts.
Bezüglich der Rechtsanwälte bestimmt die Kaiserl. Verordnung Nr. 214: Rechtsanwälte im Kuantung-Gebiet haben den in Japan an Rechtsanwälte gestellten Anforderungen zu genügen. Die Disziplinargewalt, die in Japan in den Händen des Justizministers und der Gerichtspräsidenten liegt, ist dem Gouverneur, dem Oberrichter und dem Richterkollegium übertragen derart, daß Disziplinarstrafen gegen Rechtsanwälte auf Antrag des Staats-
Japanische Gesetze sind im Knantung-Gebiet nur gültig, wenn sie durch Kaiserl. Verordnung in Kraft gesetzt werden.
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