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Anwendung des japanischen Strafrechts sowie die Einrichtung der Vermittlungsämter bei den lokalen Verwaltungsbehörden.
II. Gegenwärtige Organisation. Nach den angezogenen Verordnungen ergeben sich für die Rechtsprechung folgende Instanzen.
Erste Instanzen:
1. Die Verwaltungsämter Port Arthur, Dairen und Zweigamt Kianchou.
Strafsachen, a) Japaner.
1. Verstöße gegen Gouvernementsverordnungen (Zuchthaus oder Gefängnis unter 1 Jahr bezw. unter 200 Yen).
2. Übertretungen, die mit Haft (StGB. § 16: Haft von 1 bis 29 Tagen) oder Geldstrafe gemäß § 17 von 10 Sen bis 19,99 Yen geahndet werden.
b) Chinesen. a) wie bei a, 1; ß) wie bei a, 2; }') in allen Fällen des § 16 a Abs. 1 Nr. 2 ff. japan. StGB., d. h. alle Fälle, in denen in Japan die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist.
2. Das Landgericht in Port Arthur mit Zuständigkeit für das ganze Pachtgebiet in Besetzung mit einem Richter, und zwar
Zivilsachen.
a) Gemischte Sachen zwischen Chinesen und Japanern bezw. Ausländern, wenn der Streitgegenstand 200 Yen nicht übersteigt;
b) reine Chinesen-Sachen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes;
c) reine Japaner-Sachen wie zu a);
d) freiwillige Gerichtsbarkeit.
Zivilkammer. 1. Gemischte Sachen zwischen Chinesen und Japanern bezw. Ausländern bei einem Wertgegenstand über 200 Yen;
Strafkammer. 1. Gegen Japaner, alle Fälle des japan. Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Übertretungen in §§ 16u.l7 (s. oben Zuständigkeit der Verwaltungsämter);