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Anlage VI.
Verordnung
über die Disciplinarbestrafung in der Marine des Reichs.
Der Reichsvcrwescr, in Erwägung, daß die Flotte ihre ehrenvolle Aufgabe nicht zu lösen und die auf sie gestellten Hoffnungen des deutschen Volkes nicht zu erfüllen vermag, wenn nicht jeder Ofsicier, Deckosficicr, Unterofficicr, Matrose und Marinier, sowie jeder andere in ihr angestellte und zum Dienste in ihr Berufene, in der ihm angewiesenen Stelle willig und gehorsam die Anordnungen und Befehle seines Vorgesetzten pünktlich und ohne Widerspruch vollzieht, verordnet wie folgt:
li!. I.
Umfang der Disciplinarstrafgewalt.
h. 1. Der Disciplinarbcstrafung sind die zur deutschen Marine gehörenden und alle andern unter der deutschen Kricgsflagge befindlichen Personen unterworfen.
H. 2. Der Disciplinarbcstrafung unterliegen:
1) Zuwiderhandlungen gegen die zur Handhabung der Schiffsordnung ertheilten Vorschriften; 2) Nachlässigkeiten in Beziehung auf den Dienst, namentlich Verwahrlosung der Schiffsgeräthschaften, der Wach- odcr Signalfeuer, der Waffen- und Montirungsstücke, Fehlen oder zu spätes Erscheinen im Dienst, Ausbleiben über Urlaub, Unrcinlichkcit, Unrichtigkeit der Meldungen, Unterlassung oder nachlässige Ausführung der vorgeschriebenen Visitationen und dergleichen; 3) dienstwidrige Handlungen, namentlich Uebertretung der Wachtinstruction bei Verrichtung des Wachdienstes, Anzünden von Feuer oder Licht in Zeiten, oder an Orten, wo dies verboten ist, heimliche Entfernung vorn Schiffe oder Fahrzeug, Einschwärzung fcuerfangendcr Gegenstände und geistiger Getränke, vorschriftswidriges Anreden der Vorgesetzten, ordnungswidriges Verhalten im Arrest u. s. w.; 4) Ungehorsam und unschickliche Aeußerungen gegen den Vorgesetzten; 5) unwürdige Behandlung der Untergebenen und unstatthafte Nachsicht gegen die strafbaren Handlungen und Unterlassungen der Untergebenen; 6) leichtsinniges Schuldenmachen, verbotenes Spielen, Geldborgen von Untergebenen und andere Handlungen, welche unpassende Verhältnisse zu den Untergebenen herbeiführen; 7) Streitigkeiten und Schlägereien der Mannschaften unter sich, oder mit andern Personen, wenn nicht schwere Verletzungen dabei vorgekommen sind; 8) Unsittlichkeiten und Ausschweifungen jeder Art, namentlich Trunkenheit und unzüchtiger Lebenswandel; 9) unerlaubter Gebrauch fremden Eigenthums; 10) kleine Diebstähle, Unterschlagung und Betrügereien.
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Disciplinarstrafen für die Officiere »nd Mannschaften.
§. 3. Die Disciplinarstrafen sind: