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III. Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. Nr. I—ö.
Dritter Teil.
Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
1909 .
1. Bekanntmachung der Meteorologisch-Astronomischen Station.
Vom 12. Februar 1909.
(Atotsbl. 1909 S. 39.)
Betrifft das Fallen des Zeitballes. Vgl. auch Nr. 3.
2. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Morphium.
Vom 19. Februar 1909. Genehmigt vom Keichskanzler (Reichs-Marine-
Amt) am 19. April 1909.
(Amtsbl. 1909 S. 43.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. April 1898 wird folgendes verordnet: § 1. Es ist verboten, im Schutzgebiete Morphium, Morphiumspritzen, Morphiumnadeln und ähnliche Geräte zum Gebrauch von Morphium herzustellen oder ohne Erlaubnis des Gouvernements in das Schutzgebiet einzuführen.
§ 2. Die Erlaubnis zur Einfuhr der in § 1 bezeichneten Gegenstände wird nur Ärzten, Apothekern und Krankenhäusern unter besonderen im Erlaubnisschein aufgeführten Bedingungen erteilt.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die für die Einfuhrerlaubnis gestellten besonderen Bedingungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 500 Dollar bestraft. An Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten.
Daneben kann auf Einziehung der widerrechtlich eingeführten oder hergestellten Gegenstände erkannt werden.
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Tsingtau, den 19. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur. Truppe 1.