12 II- Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete. Nr. 1—5.
Zweiter Teil.
Bestimmungen für die afrikanischen und die
Südsee-Schutzgebiete. i
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1909 .
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1. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutscli-Ostafrika, betreffend l
Abwehr der Pest in Daressalam. Vom 9. Januar 1909. 5
(Amtl. Anz. Nr. 1.)
— Betrifft Wiederinkraftsetzung der §§ 8, 10, 11 der Verordnung, betreffend Abwehr der Pest in Daressalam vom 23. Oktober 1908.*) — 4
d
2. Erlafs des Staatssekretärs des Beichs-Kolonialamts, betreffend Abänderung der Löhnungs- und Verpflegungs-Ordnung für die farbigen Soldaten der Schutztruppe und der Polizeitruppe des ostafrikaniscliei
Schutzgebiets vom 1. Januar 1904.**) Vom 12. Januar 1909. 1
Auf den Bericht vom 3. November 1908.
Mit der vorgeschlagenen Abänderung der Löhnungs- und Verpflegungs- t Ordnung für die farbigen Soldaten der Schutztruppe und der Polizeitruppe 2 des ostafrikanischen Schutzgebiets vom 1. Januar 1904 erkläre ich mich einverstanden.
Dementsprechend erhält vom 1. April 1909 ab der erste Abs. des § 2i folgende Fassung:
Die nach Massaua oder nach Ägypten zur Entlassung gelangenden Sn 0 danesen sowie deren rechtmächtige Frauen und eheliche Kinder, soweit diesen Familienangehörigen gemäß § 14 Abs. 4 ein Anspruch auf Freibeförderun; in die Heimat des Mannes zustelit, erhalten für den Wasserweg ein Deckpassagebillett auf einen Reichspostdampfer bis zum Hafen Aden bzw. Suei j Für die fahrplanmäßige Dauer der Überfahrt ist für jeden Kopf ein tägliche ^ Verpflegungsgeld von 50 Heller bei Antritt der Reise zuständig.
Berlin, den 12. Januar 1909.
Der Staatssekretär des Reiclis-Kolonialamts.
Dernburg. _
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1908 S. 461.
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 7.