Jahrgang 
1910: Dreizehnter Band. 1909
Entstehung
Seite
12
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12 II- Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete. Nr. 15.

Zweiter Teil.

Bestimmungen für die afrikanischen und die

Südsee-Schutzgebiete. i

<

1909 .

c

1. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutscli-Ostafrika, betreffend l

Abwehr der Pest in Daressalam. Vom 9. Januar 1909. 5

(Amtl. Anz. Nr. 1.)

Betrifft Wiederinkraftsetzung der §§ 8, 10, 11 der Verordnung, be­treffend Abwehr der Pest in Daressalam vom 23. Oktober 1908.*) 4

d

2. Erlafs des Staatssekretärs des Beichs-Kolonialamts, betreffend Ab­änderung der Löhnungs- und Verpflegungs-Ordnung für die farbigen Soldaten der Schutztruppe und der Polizeitruppe des ostafrikaniscliei

Schutzgebiets vom 1. Januar 1904.**) Vom 12. Januar 1909. 1

Auf den Bericht vom 3. November 1908.

Mit der vorgeschlagenen Abänderung der Löhnungs- und Verpflegungs- t Ordnung für die farbigen Soldaten der Schutztruppe und der Polizeitruppe 2 des ostafrikanischen Schutzgebiets vom 1. Januar 1904 erkläre ich mich ein­verstanden.

Dementsprechend erhält vom 1. April 1909 ab der erste Abs. des § 2i folgende Fassung:

Die nach Massaua oder nach Ägypten zur Entlassung gelangenden Sn 0 danesen sowie deren rechtmächtige Frauen und eheliche Kinder, soweit diesen Familienangehörigen gemäß § 14 Abs. 4 ein Anspruch auf Freibeförderun; in die Heimat des Mannes zustelit, erhalten für den Wasserweg ein Deck­passagebillett auf einen Reichspostdampfer bis zum Hafen Aden bzw. Suei j Für die fahrplanmäßige Dauer der Überfahrt ist für jeden Kopf ein tägliche ^ Verpflegungsgeld von 50 Heller bei Antritt der Reise zuständig.

Berlin, den 12. Januar 1909.

Der Staatssekretär des Reiclis-Kolonialamts.

Dernburg. _

*) D. Kol. Gesetzgeb. 1908 S. 461.

**) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 7.