Erster Teil.
Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
1909 .
1. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Eeiclishaushalts, des Landeshaushalts von Elsafs-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete.
Vom 17. März 1909.
(Reiehs-Gesetzbl. S. 320.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutsch erKaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1908 wird von der Preußischen Ober-Reclinungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reiches“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reiehs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1908 die gemäß § 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reiehs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshöfe des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1909.
Wilhelm.
Fürst v. B ü 1 o w.
2. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Kechnungsjahr 1909. Vom 4. April 1909.
(Reiehs-Gesetzbl. S. 378.)
WirWilhelm, vonGottcsGnad enDeutsch erKaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebimg XIII (1909).
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