Jahrgang 
1910: Dreizehnter Band. 1909
Entstehung
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Erster Teil.

Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.

1909 .

1. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Eeiclishaushalts, des Landes­haushalts von Elsafs-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete.

Vom 17. März 1909.

(Reiehs-Gesetzbl. S. 320.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutsch erKaiser, König von Preußen usw.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs­jahr 1908 wird von der Preußischen Ober-Reclinungskammer unter der Be­nennungRechnungshof des Deutschen Reiches nach Maßgabe der im Ge­setze vom 11. Februar 1875 (Reiehs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.

Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1908 die gemäß § 29 des Bank­gesetzes vom 14. März 1875 (Reiehs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshöfe des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1909.

Wilhelm.

Fürst v. B ü 1 o w.

2. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Kechnungsjahr 1909. Vom 4. April 1909.

(Reiehs-Gesetzbl. S. 378.)

WirWilhelm, vonGottcsGnad enDeutsch erKaiser, König von Preußen usw.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Die deutsche Kolonial-Gesetzgebimg XIII (1909).

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