Vorwort.
VV ie die unmittell)ar voraufgegangenen Jahrgänge, so legt auch der Jahrgang 1909 der deutschen Kolonialgesetzgebung davon Zeugnis ab, daß die Schutzgebiete sich in einer rasch fortschreitenden, die Verwaltungsbehörden zu reger Tätigkeit nötigenden Entwicklung befinden. Unter den wiederum sehr zahlreichen Verordnungen, Verträgen usw., in denen diese Tätigkeit ihren Niederschlag gefunden hat, treten insbesondere diejenigen hervor, welche mit den über Erwarten reichen Diamantenfunden in Südwestafrika Zusammenhängen. Auch sonst zeigt es sich, daß die zunehmende Besiedlung und Erschließung der Schutzgebiete die Verwaltung vor immer neue Aufgaben stellt. Beispiele hierfür sind u. a. die zur Regelung des Arbeiterwesens erlassenen Verordnungen in Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Samoa, die Vorschriften über die Einführung der Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, die Verordnungen über den Waldschutz und die Bekämpfung der Tierseuchen in Deutsch-Ostafrika und schließlich die Bestimmungen, welche das Schulwesen, insbesondere die Verfassung der Hochschule in Kiautscliou regeln.
Sehr zahlreich sind auch im Jahre 1909 wieder die Verordnungen, welche das Verkehrswesen und die Finanzverwaltung betreffen. Besonders mag auf die Verordnung und die Tarifbestimmungen für die Verkelirs-(Brücken- und Eisenbalm-lAnlagen in Togo, auf die Verfügung, betreffend die Verlegung der Finanzverwaltung für Deutsch-Ostafrika, Deutscli-Südwestafrika und Kamerun in diese Schutzgebiete selbst, sowie die Geschäftsanweisungen für die Kassen in Deutscli-Südwestafrika hingewiesen werden. Die letzteren sind trotz ihres Umfangs wegen des Interesses, welches sie für die Behörden in den Schutzgebieten sowie für die bei den Kolonialinstituten zur Vorbereitung für den Scliutzgebietsdiensf beschäftigten Beamten darbieten, vollständig zum Abdruck gelangt.