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Regierung oder von Eingeborenen erworben sind, können zur Stellung des Antrags auf Anlegung eines Grundbuchblattes innerhalb einer bestimmten Frist bei Vermeiden einer Geldstrafe bis zu 300 Mark angehalten werden.
Die Verfügung enthält weiter einen Tarif für Vermefsungskosten.
Für Deutsch-Ostafrika bestimmt die VO. des Gouverneurs von: 6. Januar 1904, betreffend die Zulassung Eingeborener zum Grundbuch in Stadtbezirken (auf Grund des Z 6 Nr. 2.), daß Eingeborene und andere Farbige zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch dann berechtigt sind, wenn diese Grundstücke in Stadtbezirken gelegen sind, für welche das Grundbuch eingeführt ist. st
In Kiautschou ist das Grundbuch für das gesamte Schutzgebiet anzulegen (VO. von: 30. März 1903). ') Hinsichtlich der Eintragung der Grundstücke in das Grundbuch ist bestimmt, daß der Ersteher eines Grundstücks binnen zwei Monaten vorn Zuschlag an den Antrag auf Eintragung des Grundstücks zu stellen hat. Falls der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der Kaufvertrag als aufgelöst. Die Kaufbedingungen müssen diese auflösende Bedingung enthalten. — Für Grundstücke, die der Fiskus an Chinesen verkauft, können bis auf weiteres Grundbuchblättcr ohne besondere Beschränkungen oder Bedingungen angelegt werde::.
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2. Einrichtung und Führung der Grundbücher.
Hinsichtlich der Einrichtung und Führung der Grundbücher enthält die Verfügung des Reichskanzlers von: 30. November 1902 folgende Vorschriften.
Die Bearbeitung der Grundbnchsachen gehört zur Zuständigkeit der Bezirksrichter. Die letzteren sind befugt, die Erlediguug der Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen anderen Personen zu übertragen"). In Kiantschou gehört die Bearbeitung der Grundbnchsachen zur Zuständigkeit des Kaiser!. Gerichts.
i) KolG. VIII. Nr. 4. S. 28., KBl. S. 471.
L) KolG. VII. Dritter Teil Nr. 14. S. 299.
») ß 4 der AVf. vom 25. Dezember 1900, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, KolG. V. Nr. 169. S. 173. RA. vom 31. Dezember 1900, KBl. 1901. S. 1.