Wie das Reich in einigen Schutzgebieten schon gleich bei der Erwerbung die Besitzergreifung herrenlosen Landes durch Dritte ausgeschlossen hat, so hat es nunmehr fast alles Land in den Schutzgebieten, das nicht im Besitz von Privatleuten oder von Eingeborenen steht, oder das die Kolonialgesellschaften nicht mit Rücksicht eines von dein Reich ihnen gewährten Rechts sich aneignen können, als herrenlos zu Kronland erklärt').
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2. Die Interessensphären.
Die Erwerbung der deutschen Schutzgebiete ist meistens in der Weise erfolgt, daß zuerst von dem an der Küste befindlichen Land Besitz ergriffen wurde und dann erst allmählich die Herrschaft nach innen ausgedehnt wurde. Da aber neben den: Deutschen Reich noch andere Staaten Anspruch erhoben, so wurden nach mehrfachen Beratungen zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Staaten die Verhältnisse in verschiedenen Abkommen, von denen für die deutschen Kolonien das Deutsch-Englische Abkommen von: l. Juli 1890 von besonderer Bedeutung ist, geregelt. Aus diesen Abmachungen sind die Interessensphären zu erklären. Man versteht hierunter Gebiete, die durch Verträge zwischen Staaten einem derselben allein zur Aneignung überlassen wurden.
Nach Laband") unterliegen nun die Interessensphären nicht der
h Eingehend hat v. Stengel sich mit dem herrenlosen Land beschäftigt. Die Ausführungen sind von allgemeinem Interesse. Vgl. die Aufsätze „Herrenloses Land in den deutschen Schutzgebieten". KolJ. 7. Jahrg. Heft 1, 2. S 10—37 und „Die Landfrage in den deutschen Schutzgebieten". Beilage zur Allgemeinen Zeitung. Jahrg. 1896. Nr. 13, 14, 15. Ferner in den „Rechtsverhältnissen der deutschen Schutzgebiete" S. 184—188 und in den Annalen des Deutschen Reichs. 1895. S. 716 ff.
Vgl. weiter „Die gesetzliche Regelung des Grunderwerbs in den engl-, franz., und holl. Kolonien" von Dr. Zimmermann. Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. 3. Folge 8. Band. 6. Heft. 1894 S. 885 ff.
Bezüglich der erforderlichen Maßnahmen, um von den Eingeborenen als rechtliche Herren des okkupierten Landes anerkannt zu werden, vgl. die Vorschläge in der KolZ. 1889. Nr. 10. S. 73, Nr. 11. S. 83, die auch heute noch teilweise der Beachtung wert sind.
-) KolG. I. Nr. 27. S. 92.
s) Paul Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs. Tübingen und Leipzig 1901. 4. Aufl. 2. Band S. 270. II.