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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
Entstehung
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möglich, da § 3 SchGG. mit § 19 KonsGG. nur die dem bürger­lichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze für die Schutzgebiete für anwendbar erklärt; bei § 16 GO. es sich aber nicht um eine bürgerlich-, sondern um eine öffentlichrechtliche Vorschrift handelt.

Die Bergverordnung enthält in §§ 9092 einige straf­rechtliche Vorschriften, die zwar nicht dem Polizeistrafrechte an­gehören, hier aber kurz erwähnt sein mögen. Die reichsgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß dieser Vorschriften enthält § 6 Ziff. 1 SchGG. Die Strafvorschriften sind erlassen zum Schutze des Grund­eigentums, der Schürfmerkmale, des Rechtes am Schürffelde und des Bergwerkseigentums, des staatlichen Rechtes auf Abgaben und Steuern und der Betriebssicherheit. Die Strafhandlungen sind zum Teil Vergehen und werden mit Geldstrafen bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, zum Teil Über­tretungen mit Geldstrafe bis zu 500 Mk., die im Falle der Unein- bringlichkeit in Haftstrafe umzuwandeln ist. Eingeborenen gegenüber sind daneben die besonderen Strafmittel anzuwenden, die das Ein- geborenenstrafrecht für zulässig erklärt.

ä) Das Berwaltungsverfahren.

Das besondere bergrechtliche Verfahren, das zur Durchführung des materiellen Bergrechtes dient, ist in der Bergverordnung selbst geregelt und bei der Darstellung des materiellen Rechts schon berück­sichtigt. Diese Verfahrensvorschriften sind in Ostafrika und Kamerun durch die Verordnungen vom 27. Juli 1906 und 6. März 1908 (s. oben S. 82) ergänzt worden. Sie enthalten über die Form öffent­licher Bekanntmachungen und die Vermessung und Vermarkung der Bergbaufelder eingehende Bestimmungen und ordnen die Erreichung genauer Nachweisungen aus den Büchern an. Die Verfahrensvor­schriften, die durch die Verweisung auf die Grundstücksverordnung, die Grundbuchordnung, die preuß. Ausführungsgesetze usw. für das Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, bedürfen hier keiner weiteren Darstellung.

Außerdem enthält die Bergverordnung in den §§ 49 eine Reihe allgemeiner Verfahrensvorschristen, die noch nicht behandelt