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Rechtes nach den beiden Bergverordnungen ergangen sind, werden im Zusammenhange des geltenden Rechtes erwähnt werden. Alle vor den beiden Bergverordnungen ergangenen auf das Bergrecht bezüglichen Verordnungen sind durch § 98 der Bergverordnung*) aufgehoben worden. Für die Übergangszeit ist in 8 98 bestimmt, daß eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Schürferlaubnis bis zu ihrem Ablaufe in Kraft bleibt. Für Südwestafrika, wo bis zur Bergverordnung für den Erwerb von Bergwerkseigentum ein Fund vorausgesetzt worden ist, ist weiter bestimmt, daß ein 3 Monate nach Inkrafttreten der Bergverordnung angezeigter Fund den: fündigen Schürfer das Recht gibt, binnen einer vom Gouverneur zu bestimmenden Frist mit Ausschluß anderer ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld abzustecken.
III. Das geltende Recht.
1. Das Bergwerkseigentum,
a) Begriff des Bergwerkseigentums.
„Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Berechtigung, in einem Bergbaufelde die in § 1 genannten Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen". Mit diesen Worten des § 51 hat die Bergverordnung — sich anlehnend an den Wortlaut des § 54 preuß. allg. Bergges. von 1865 — den wesentlichen Inhalt des Bergwerkseigentums klar umgrenzt und Stellung zu der Frage nach dem rechtlichen Begriffe des Bergwerkseigentums genommen. Der wesentliche Inhalt ist, bestimmte Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen. Mit dem Er-
*) Die beiden Bergverordmmgen sind fast ganz gleichlautend. Neben einigen formalen Verschiedenheiten in der Anordnung des gleichen Gesetzesstoffes in den §8 5 nnd 6 weisen sie nnr 2 materiellrechtliche Verschiedenheiten auf, nämlich in § 1 Abs. 2, wo die Zahl der bergbaufreien Mineralien für Ostafrika und die Südseeschutzgebiete etwas anders bestimmt ist als für Südwestasrika; außerdem ist mit dem § 86 für Südwestafrika eine besondere Vorschrift über die Beteiligung der Grundeigentümer an den Bergwerksabgaben gegeben. Da im übrigen die Bergverordnungen und die Ausführungsverordnungen dazu vollständig übereinstimmen, sollen im folgenden die Bergverordnungen und die Ausführungsverordnungen immer nur als eine zitiert werden. Mit §§ ohne weiteren Beisatz sind die der Bergverordnungen gemeint.