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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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Die Förderungsabgabe von Edelsteinen ist in Südwestafrika durch Verordnung vorn 26. Februar 1-909 (DKBl. 242) auf 10 Prozent des Wertes erhöht worden, wobei als Wert der Verkaufspreis außer-' halb des Schutzgebietes nach Abzug einer Gebühr zugrunde gelegt wird, die die Kosten der Versendung, Versicherung und Verkaufs­vermittelung decken soll. Diese lO prozentige Förderungsabgabe ist durch Verordnung vorn 12. Mai 1910 (DKBl. 536) auf 4 Prozent herabgesetzt worden für solche Edelsteine, die nachweislich aus einem bestimmt bezeichneten Gebiete, nämlich dem für die deutsche Kolonial­gesellschaft für Südwestafrika bis 1. April 1911 gesperrten Gebiete, gefördert worden sind. In Südwestafrika wird außerdem nach der Verordnung vorn 16. Dezember 1908 und 28. Februar 1909 (DKBl. 189, 478) ein Ausfuhrzoll von früher 10 Mk. pro Karat, jetzt von 33 ^ Prozent des Wertes von den aus dem Schutzgebiete aus­geführten, rohen und ungeschliffenen Diamanten erhoben. Diese Art der Besteuerung wurde gewählt, da infolge von vertraglichen Abmachungen mit der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest­afrika eine Erhöhung der Förderungsabgabe oder Feldessteuer oder eine sonstige Besteuerung der Diamantenförderung nicht möglich war, ohne daß der Mehrertrag der Steuer nicht dem Fiskus, sondern ! der Kolonialgesellschaft zugeflossen wäre.

7. Verordnungsrecht, Behörden, Polizei, Verwaltungs­verfahren, Rechtsweg, a) Das Verordnungsrecht des Reichskanzlers.

Die Bergverordnung, die für räumlich weit auseinanderliegende, wirtschaftlich noch wenig entwickelte und verschiedene Gebiete das Bergrecht einheitlich regeln wollte, mußte natürlich auf diese Be- . sonderheit des Rechtsstoffes Rücksicht nehmen und die Möglichkeit lassen, die Vorschriften neu auftretenden wirtschaftlichen Bedürfnissen und der Verschiedenheit der Schutzgebiete anzupassen. Daher ist dem Reichskanzler ein weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt worden, sowohl zur Ergänzung als auch zur Abänderung der Berg- ! Verordnung. Das Verordnungsrecht des Reichskanzlers wird nach § 97 ausgeübt durch das Auswärtige Amt, an dessen Stelle für die Kolonialverwaltung durch den Allerh. Erlaß von: 17. Mai 1907