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Ersatzvornahme und Zivangsetatisierung; Besetzung der Stelle des Gemeindevorstehers und kommissarische Verwaltung.
a) Ersatzvornahme und Zwangsetatisierung.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der beiden erstgenannten Arten der Aufsichtsführung haben ihre Regelung in ZK 79 SVO. und 29 Ziff. 3 StO. gefunden und zwar in einer im wesentlichen übereinstimmenden Fassung. Eine Abweichung, die wohl nur aus redaktionellen Gründen erfolgt ist, besteht darin, daß in K 79 SVO. das Unterlassen von „Leistungen und Einrichtungen", in A 29 Ziff. 3 von „Verrichtungen" erfordert wird, weiter daß in ersterer Bestimmung allgemein von der Gemeinde, in letzterer nur von dem Organ des städtischen Rates die Rede ist. Die Bestimmung ist in ähnlicher Fassung in den meisten heimischen Gemeindeordnungen enthalten. Die beiden Schutzgebietsverordnungen weichen von der entsprechenden Bestimmung der StO. in Schaumburg-Lippe ^ insofern ab, als in den Schutzgebieten das Mittel nur beim Unterlassen, nicht beim direkten Verweigern gegeben ist, anderseits nicht nur bei Nichterfüllung von gesetzlich obliegenden, sondern auch im Gemeindeinteresse nötigen Verpflichtungen.
Für das Verhältnis von K 79 SVO. und Z 29 Ziff. 3 StO. einerseits und Z 78 Abs. 1 SVO. bzw. 27 Ziff. 4 b StO. kann auf die Ausführungen im vorausgehenden Z 11 der Abh. über das Verhältnis zwischen Z 78 Abs. 2 Ziff. 3 zu H 78 Abs. 1 verwiesen werden. Die Anwendung der in KK 79 SVO. bzw. 29 Ziff. 3 StO. erwähnten Arten der Aufsichtsführung setzt abgesehen von den erwähnten materiellen Voraussetzungen die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens voraus; die Gemeinde muß vor Zwangsetatisierung zur Erfüllung der Verrichtung angehalten worden sein, wogegen ein Nachweis dafür, daß die staatsaufsichtliche Maßnahme geboten war, nicht erbracht zu werden braucht.
b) Besetzung der Stelle des Gemeindevorstehers und kommissarische Verwaltung.
Ein besonders geartetes Unterlassen wird verlangt bei der Anwendung der in K 43 Ziff. 2 und 3 SVO. genannten Arten der Auf- sichtsführung, nämlich Besetzung der Stellen des Gemeindevorstehers und kommissarische Verwaltung. Bei diesen ist Voraussetzung, daß der Gemeinderat die Wahl des Gemeindevorstehers verweigert oder sie zwar nicht ablehnt, aber über ein halbes Jahr hinaus verzögert; im zweiten Fall, der Ziff. 3 ist Voraussetzung eine erfolgte Wahl, Nichtbestätigung des Gewählten und neuerliche Wahl einer Person, der die Bestätigung wiederum versagt werden muß.
°E) S. ß 98 Abs. II Ziff. 5 LippStO.: „In den Fällen, in denen die städt. Kollegien oder eines derselben unterlassen oder verweigern die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, ist das Ministerium befugt."