den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zuwiderläuft oder andererseits voin Standpunkt einer ordnungsmäßigen Verwaltung aus nicht zu beanstanden ist, aber doch nicht im Einklang mit den städtischen Interessen steht. So kann als den städtischen Interessen zuwiderlaufend ein Verwaltungsakt nicht angesehen werden, der ausschließlich das Interesse eines einzelnen verletzt, während der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung auch unter Umständen erfordern kann, daß auch das Interesse eines einzelnen geschützt wird. Allerdings dürften die städtischen Interessen schon wieder in Mitleidenschaft gezogen sein, wenn das Interesse eines größeren Personen- kreises innerhalb der Gesamtheit der Gemeindeangehörigen z. B. der Eingeborenen geschädigt wird und andererseits wird bei ausschließlicher Verletzung des Interesses eines einzelnen doch nur ausnahmsweise eine ordnungswidrige Verwaltung anzunehmen sein. Diese Seite der Aufsichtstätigkeit unterscheidet sich daher von der früher behandelten, wo eine solche bei jeder Gesetzesverletzung, auch einer die lediglich einem einzelnen zum Nachteil gereicht, für möglich erklärt wurde.
2. Die speziellen Voraussetzungen bei einzelnen besonderen Arten der Aufsichtsführung.
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Anhalten des Gemeindevorstehers und Auflösung der Gemeindevertretung.
a) Anhalten des Gemeindevorstehers.
Die Anwendung der erstgenannten Art setzt nach K 78 Abs. 2 Ziff. 3 SVO. einen ungesetzlichen oder den Rahmen der gegebenen Zuständigkeit überschreitenden Beschluß voraus. Die Aufsichtsbehörde kann also den Gemeindevorsteher nur dazu anhalten, einen Beschluß zu beanstanden, aber nicht dazu, den Gemeinderat zu veranlassen, einen bestimmten Beschluß zu fassen. Dieser muß entweder ungesetzlich sein oder wenn nicht, dann doch den Rahmen der gegebenen Zuständigkeit überschreiten. Gesetz ist wieder im materiellen Sinne zu verstehen. Ein Beschluß des Gemeinderates, in dem dieser sich Befugnisse aneignet, die der Gemeinde überhaupt nicht zustehen, wird in der Regel bereits ungesetzlich sein. Soll das „oder" einen Sinn haben, dann können unter den den Rahmen der gegebenen Zuständigkeit überschreitenden Beschlüssen auch nichts anderes als „den Gemeindeinteressen zuwiderlaufende Beschlüsse" zu verstehen sein. Denn es wäre nicht einzusehen, weshalb die Voraussetzung des Rechtes der Aufsichtsbehörde, den Gemeindevorsteher zur Beanstandung anzuhalten, anders hätte geregelt werden sollen, als die Voraussetzungen der in Z 49 Abs. 2 Ziff. 6 SVO. geregelten Befugnis des Gemeindevorstehers selbst zur Beanstandung solcher Beschlüsse. Die Aufsichtsbehörde kann doch den Gemeindevorsteher nicht zu etwas anhalten, wozu dieser nicht berechtigt ist.