und kam dadurch einem lang gehegten Wunsche nach. Die RKVO. vom 28. März 1912 ^) brachte eine Einfügung bzw. Zusatz zu H 161 und 17 t der SVO. und die RKVO. vom 27. November 1913 "0) änderte den von der Abgabenpflicht handelnden K 76 Nr. 2 ab. Sie brachte damit bereits Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Anlaß hierzu hatte der Umstand gegeben, daß die Gemeinde Windhuk Personen besteuerte, die in Kleinwindhuk wohnten, aber in Großwindhuk eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Wie bereits erwähnt, wurde ein Antrag des Bezirksverbandes Lüderitzbucht, diese Änderung wieder aufzuheben, am 27. Mai 1914 angenommen. Von den vielen sonstigen Abänderungsvorschlägen zur SVO. sei als für das Aufsichtsrecht von Interesse diejenige des Gemeinderates Windhuk hervorgehoben?") Derselbe fordert zu K 5 Ziff. 8 SVO. eine Einschränkung der Fürsorgepflicht der Gemeinden auf solche Leute, die mindestens 12 Monate ununterbrochen im Gemeindebezirk ihren Wohnsitz haben, ferner einen Zusatz zu tz 5, daß der Umfang dieser Aufgaben mit Zustimmung des Gemeinderates unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel vom Gouverneur bestimmt werde, eine Vorschrift, die eine wesentliche Einschränkung der staatlichen Befugnisse zur Folge hätte. Weiter wird verlangt eine Abänderung des K 80 Ziff. 1 in der Richtung, daß erst zur Aufnahme von Darlehn über die Dauer von 10 Jahren die Genehmigung erforderlich sein solle und eine nähere Erläuterung zu K 80 Ziff. 2, daß jede Ausgabe eine Verminderung des Gemeindevermögens darstellt, weiterhin die Zusammenfassung der Ziff. 2 und 4 zu einer Ziffer mit dem Inhalt der Ziff. 4.
Zweiter Abschnitt.
Die Aufsicht über die Gemeindeverbände in Südwestafrika und über die ostafrikanischen Stadtgemeinden.
I. Kapitel.
K 3.
Veranlassung zum staatsaufsichtlichen Einschreiten.
Das staatsaufsichtliche Eingreifen erfolgt entweder von Amts wegen oder auf Anrufen und ist entweder prüfender oder verbietender, oder gebietender oder bestätigender Natur.
Die erstgenannte, prüfende Tätigkeit, die Ausübung des ju8 <ngrio866ucki des gemeinen Rechtes wird wohl in der Regel rein von Amts wegen erfolgen und zwar in gewissen zeitlichen Abständen, es ist
KolBl. S. 291, AM. 185.
"") KolBl. S. 1021.
*") S. SWBote, Windhuker Nachr. Nr. 129 vom 26. Oktober 1913.