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dürfen nicht losgetrennt werden von dem Anspruch auf „Wahrnehmung der Gemeindeinteressen" und es ist daher nicht angängig, aus den Worten „Anspruch auf Schutz" einen solchen auf Schutz von Privat- interessen herzuleiten. Der Genetiv der „Gemeindeinteressen" ist nicht nur von dem Hauptwort „Wahrnehmung", sondern auch von „Schutz" abhängig.
Die weiteren Voraussetzungen mehr formeller Natur, insbes. Wenden des Gemeindeangehörigen an die Gemeinde um Abhilfe wurden in Z 3 der Abh. S. 34 erörtert.
5. Kapitel.
Voraussetzungen für die Befugnis der Aufsichtsbehörde zum
Eingreifen.
Wenn die Verordnungen der Schutzgebiete die Befugnis zur Anwendung der verschiedenen Formen der Aufsichtsgewalt an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, so wollen sie damit die Aufsichtsbefugnisse begrenzen und bestimmen, wenn dies auch nicht so ausdrücklich zum Ausdruck kommt, wie in einer Reihe heimischer Gemeindeordnungen/^) daß die Aufsichtsbehörde befugt ist, aus anderen, als den angegebenen Gründen eine Beanstandung herbeizuführen. Eine derartige Bestimmung ist auch in der SBO. bzw. StO. zu ergänzen. Der in den heimischen Gemeindeordnungen geltende Grundsatz, daß die Genehmigungsfälle erschöpfend aufgezählt sind und nicht lediglich exemplifikativ aufgeführt werden, ist auch für die Genehmigungsfälle der SVO. und StO. anzuwenden.
I.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des M 8 6oxno806iM.
s 7 .
Besondere Voraussetzungen für die Ausübung des sus ooAnosLsriäi sind weder in der StO. noch in der SVO. enthalten. Während in der Heimat in einer großen Anzahl von Gesetzen Ministerial-Ent- schließungen, Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Bestimmungen darüber getroffen sind, in welchen Fristen und zeitlichen Abständen die Prüfungen und Revisionen vorzunehmen sind, ferner in welchen Fällen die Vorlage von Akten und Auskunft zu verlangen ist, fehlen diese Direktiven für die Kolonien vorerst zum größten Teile noch. Angesichts des Umstandes, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der in H 78 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen der Aufsichtsbehörde in Abs. 1 K 78 SBO. sich finden und das z'us
") Vgl. Z 119 I d. rev. hannov. StO., Art. 186 d. GemO. für Württemberg vom 28. August 1906 („die Ausübung der Aufsicht beschränkt sich darauf"), tz 140 der LandGemO. für die 7 östl. Provinzen der preuß. Monarchie vom 3. März 1891 sowie tz 15 Abs. 2 preuß. ZustG.