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Die Staatsaufsicht über die Selbstverwaltungsverbände der Weißen in Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ostafrika vor dem Weltkriege / von Karl Pickel
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60 AN 086 siiäi in dem gleichen Abs. 2 des K 78, der offensichtlich auf Abs. 1 Bezug nimmt, seine Regelung gefunden hat, läge es nahe, anzunehmen, daß in Abs. 1 auch die Voraussetzungen für das ju8 60 Zno 866 näi geregelt werden sollten. Es kann aber nicht beabsichtigt gewesen sein, die Aufsichtsbehörde bei der Anwendung der verschiedenen Arten, deren sich die Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Benützung ihres Rechtes, sich jederzeit Einblick in die gemeindliche Verwaltung zu verschaffen, bedienen kann, auf Verstöße der Gemeinde gegen den in Abs. 1 aufgestellten Verwaltungsgrundsatz zu beschränken. Für die Ausübung der kenntnisnehmenden Tätigkeit der Aufsichtsbehörde ist der Grundsatz des Abs. 1 nur eine allgemeine Richtschnur dafür, wann die Auf­sichtsbehörde vor allem Veranlassung hat, wieder einmal nach dem Rechten zu sehen. Das ju8 eoZuo866näi wäre für die Aufsichtsbehörde be- deutungs- und wertlos, wenn es nur ausgeübt werden könnte, wenn ein ordnungswidriges Verhalten der gemeindlichen Verwaltung oder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen vorläge. Denn durch seine Ausübung soll ja gerade erst festgestellt werden, ob ein der­artiges Verhalten gegeben ist. Der Aufsichtsbehörde muß es möglich sein, in gewissen zeitlichen Abständen ohne Rücksicht auf diese Um­stände, ihre kenntnisnehmende Tätigkeit auszuüben. Immerhin müssen einige Einschränkungen gemacht werden. Die Tätigkeit darf nicht derart intensiv geübt werden, daß die Verwaltung Schaden nimmt und auch nicht derart lax gehandhabt werden, daß ihr Zweck, der mit den Zwecken der allgemeinen Staatsaufsicht zusammenfällt, nämlich Mißbräuche des SVR.s zu verhindern, Schaden leidet. Auch bei Ein­führung einer Verwaltungsgerichtbarkeit könnte aber die Einhaltung derartiger Grundsätze von der Gemeinde nicht erzwungen werden.

II.

Voraussetzung für das negative und positive Eingreifen.

1. Voraussetzungen für die Vornahme der allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.

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86Ä68 materiav. Verhältnis der Bestimmungen zu den heimischen und untereinander.

a) Süd Westafrika.

Die Voraussetzungen für die Befugnis zur Vornahme der in Z 78 Abs. 2 Ziff. 2 SVO. allgemein erwähnten Arten der Aufsichts- führung oder Maßnahmen finden sich in Abs. 1 K 78.Die Auf­sichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Verwaltung der Ge- meindeangelegenheiten ordnungsgemäß und innerhalb der gesetzlichen Grenzen geführt wird."^) Wenn auch in K 78 Abs. 1 mit den Worten

") Übereinst. LippStO. § 881 abges. davon, daß dort stattordnungs­mäßig" ordnungsgemäß steht.

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