Druckschrift 
Die Staatsaufsicht über die Selbstverwaltungsverbände der Weißen in Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ostafrika vor dem Weltkriege / von Karl Pickel
Seite
62
Einzelbild herunterladen
 

62

ä) Nichterfüllung der Verpflichtungen und sonstiges ungesetzliche Verhalten.

Neben dem Recht auf freies Tun begreift das Recht der SV. in sich das Recht nach freiem Ermessen alles zu unterlassen, was dev Gemeinde beliebt. Aber dieses Recht ist im Interesse des Staates, der Gemeinde selbst und Privater eingeschränkt und zwar durch sämt­liche gesetzlichen Bestimmungen und Gouverneursverfügungen, die der Gemeinde Verpflichtungen auferlegen. Kommt die Gemeinde diesen Verpflichtungen nicht nach, dann hält sie die ihrem Recht auf freies Unterlassen gezogenen gesetzlichen Grenzen nicht ein, sie handelt gesetz­widrig und schafft damit die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Staatsaufsichtsbehörde gemäß AA 78, 79 SVO. und AA 47 Ziff. 4 b und 29 Ziff. 3 StO. Gemeindliche Verpflichtungen, denen nicht auch eine Befugnis zur Ausübung dieser Tätigkeit entspräche, können logischer Weise nicht vorkommen. Von dem gemeindlichen Aufgabenkreis kommt in erster Linie derjenige in Betracht, der unmittelbar durch die SVO. in A 5 allgemein den Gemeinden übertragen ist. Wie bereits oben bemerkt, werden Streitigkeiten in der Praxis darüber, ob die Gemeinde zu etwas verpflichtet ist, häufiger sein als darüber, ob sie zu etwas berechtigt ist, wenigstens in den Schutzgebieten. Es sind auch dort bereits Meinungsverschiedenheiten darüber entstanden, ob eine Maß­nahme, die der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zugemutet wurde, unter die in A 5 SVO. aufgezählten Verpflichtungen gehöre; so in SWA. über die Auslegung der Ziff. 8 zwischen den Gemeinden die u. a. auch darauf hinwiesen, daß die nach All RKVO. vom 15. Mai 1909 vorgesehene spezielle Übertragung noch nicht erfolgt gewesen sei, und dem Rechnungshof, der auf dem Standpunkt steht, daß die Gemeinde nicht nur für ihre Gemeindearmen, die gemäß Z 3 SVO. ihren ständigen Wohnsitz und ihre Niederlassung innerhalb des Gemeinde­bezirkes haben, zu sorgen habe, sondern auch für diejenigen Armen, die sich dort, wenn auch nur ganz kurze Zeit aufhalten, aufzukommen habe. Bereits im September 1910 hatte eine Konferenz der Gemeinde­vorsteher die Ausarbeitung eines Entwurfs über die Armenfürsorge in SWA. beantragt und dann selbst einen Entwurf vorgelegt.^) Die Regierung erklärte, angesichts der Haltung der Rechnungsbehörde auch den für die Gemeinde ungünstigen Standpunkt einnehmen zu müssen, wenn sie auch anerkannte, daß der Gemeinde eine sehr große Belastung hierdurch entstehe.^)

Auch die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die in anderen Ge­setzen der Gemeinde auferlegt sind, kann Anlaß zum staatsaufsichtlichen Einschreiten geben. Dieser Grundsatz muß aber auf die öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen beschränkt werden. Da zur Feststellung

Vgl. Art.: SVFragen in DSWA. v. Assessor Kötz, KolZtschr. 14. Fe­bruar 1913 Nr. 7.

'°) S. Verh. d. LR. f. DSWA. Prot. über die Sitzung vom 9. Mai 1912 S.7ff.