55
s 9.
Die gesetzwidrige Verwaltung.
Nach K 78 SVO. hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, daß die Verwaltung innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolge. Nach A 27 Ziff. 4d StO. hat die Aufsichtsbehörde gegen gesetzwidrige Beschlüsse vorzugehen.
Wie ist nun zuerst das Wort „Gesetz" in beiden Bestimmungen aufzufassen? Es ist in materiellem Sinne und nicht in formellem zu verstehen?^) Für die StO. dürfte dies außer Zweifel stehen. Es wäre ja sonst jede in der StO. enthaltene, die Verwaltung regelnde Bestimmung nicht erzwingbar, wenn die betr. Verwaltungstätigkeit nur den städtischen Interessen entspricht. In Ansehung der SVO. könnte der gegenteilige Standpunkt mit Rücksicht darauf vertreten werden, daß dort die Verwaltung innerhalb der „gesetzlichen" Grenzen in Gegensatz gestellt wird zur „ordnungsmäßigen" Verwaltung. Ordnungsmäßig wäre dann im Sinne von: der SVO. gemäß: zu verstehen. Es ist allerdings zuzugeben, daß „Gesetz" häufiger in formellem Sinne gebraucht wird und daß der Gebrauch des Wortes „Ordnung" statt Verordnung nicht ungewöhnlich ist?") Ferner daß sich auch unter den heimischen Gemeindeordnungen mehrfach Analogien dafür finden, wo es außer Zweifel steht, daß Gesetz im formellen Sinne zu verstehen und „Ordnung" gleich „gegenwärtiger Gemeindeordnung gemäß" zu setzen ist??) Aber Gesetz im Sinne des K 78 SVO. kann nicht nur die verschwindend wenigen, die Verwaltung beschränkenden Bestimmungen, die in Gesetzen i. f. S. enthalten sind, sondern muß auch die in den Verordnungen, insbesondere der SVO. selbst enthaltenen umfassen. In dem Entwurf zur SVO. K 79 (jetzt K 78) war auch an Stelle des Wortes „gesetzlich" der Ausdruck „rechtliche Grenzen" gebraucht. Der Grund zur Änderung scheint nicht der gewesen zu sein, die Über- wachung der in bloßen Verordnungen enthaltenen Grenzen der ge- meindlichen SVO. auszuschließen. Auch sonst findet sich in der SVO. „ordnungsgemäß" im Sinne von: einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ensprechend. Vgl. K 60 SVO. Dann darf Wohl auch der Umstand, daß in der StO. und bei den speziellen Arten der Aufsichtsführung in der SVO. die Aufsicht nicht auf bloße rechtliche Verletzungen be- schränkt ist, sondern auch sich auf Verletzungen der gemeindlichen Interessen erstreckt, herangezogen werden, da eine derartige grundsätzliche Abweichung in einer Bestimmung ohne zwingende Gründe nicht an- genommen zu werden braucht. Bei der geringen Anzahl von Be-
") Vgl. insbesondere 8 19 KGG., wo Gesetz in gleichem Sinne auszulegen ist. A. A. allerdings Vorwerk Anm. 5 und Ger st meyer Anm. 9 zu ß 19.
°°) Vgl. „StO." und „GemO.".
Vgl. z. B. 8 92 d. Ges. betr. die Vers. und Verw. f. Schlesw.-Holst. vom 14. April 1869, nach der darauf zu halten ist, daß die Verw. den Ges. und namentlich dieser StO. gemäß geführt wird; ferner ebenso rev. StO. von 1831 8 139 „nach d. Ges. überhaupt und gegenwärtiger Ordnung insbesondere".