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b) Überschreitung des freien Ermessens innerhalb der
Befugnisse.
Innerhalb des Kreises der Befugnisse ist das freie Ermessen der Gemeindeverwaltung wieder erheblich eingeschränkt und auch die Einhaltung dieser Grenzen ist eine wichtige Aufgabe der Staatsaufsichtsbehörde; so ist das Recht auf freie Wahl der Vertreter eingeschränkt durch die Bestimmung, daß ein Mitglied des städtischen Rates und der Stellvertreter des Vorsitzenden vorn Gouverneur sowie auch der Vorsitzende selbst von dem Staat ernannt wird,^) oder das Recht Abgaben zu erheben^) durch die Bestimmung, daß dieses nur subsidiär zusteht, also nur dann, wenn die Leistungen aus anderen Einnahmen nicht bestritten werden können, ferner daß es sich auf alle Einwohner erstrecken muß und daß niemand willkürlich befreit werden kann. Die für SWA. zu erwartende Kommunalsteuerordnung dürfte insbesondere eine Erweiterung der dem Ermessen der Gemeinde gezogenen Schranken bringen. Auch dem Rechte, Ortsgesetze zu machen, sind mehrfache Schranken insofern gesetzt als Ortsgesetze, die in das Selbstbestim- mungsrecht des einzelnen eingreifen nur dann von der Gemeinde erlassen werden können, wenn ihnen das Recht zu dieser Tätigkeit, die einen Akt der Ortspolizei darstellt, vom Gouverneur übertragen ist,^) ferner insofern als die Ortsgesetze vielfach der Genehmigung bedürfen.^)
e) Überschreitung der auf die Geschäftsführung bezüglichen Vorschriften.
Weiter hat die Aufsichtsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzen vor allem darauf zu achten, daß die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden, nicht nur die verordnungsmäßigen, sondern auch diejenigen, die sich die Gemeinde durch Aufstellung einer Geschäftsordnung selbst gibt?") Zu den gesetzmäßigen Geschäftsführungsvorschriften zählen die über die Pflicht, HaushaltungsPläne, Rechnungsabschlüsse, allgemeine Anordnungen und Entwürfe der Ortsgesetze zur Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörde zu bringen,^) in den gesetzlichen Fällen die Genehmigungen einzuholen, gewisse Angelegenheiten der Beschlußfassung des Gemeinderates bzw. des städtischen Rates zu unterstellen/') ferner die gesamten Vorschriften über die gemeindliche Wirtschaftsführung.
") 8 11 StO.
") 8 74 SVO.
'») ß 5 Ziff. 13 und 8 13 SVO.; 8 7 Abs. II StO. vgl. Verordnung d. Gouv. betr. Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 26. November 1911 KolBl. S. 574 § 2 IV.
8 80 Ziff. 3 SVO. und 8 29 StO.
") 8 52 SVO.
8 81 SVO., ß 133 Abs. III, 8 30 StO.
") 8 51 SVO., 8 28 Satz 2 StO.