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Die Staatsaufsicht über die Selbstverwaltungsverbände der Weißen in Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ostafrika vor dem Weltkriege / von Karl Pickel
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stimmungen, auf die man sich in den Schutzgebieten angesichts der noch im Fluß befindlichen Verhältnisse beschränkte, hätte die Aufsichts­behörde zu wenig Grundlagen für ein Eingreifen, wenn sie lediglich auf die Überwachung der Gesetze i. f. S. und der SVO. angewiesen wäre. Gesetz ist sonach hier im Sinne von Rechtsnorm zu nehmen und die Gesetzesverletzung steht im Gegensatz in der SVO. zur Ver­letzung der Grundsätze, die von einer allgemeinen Ordnung verlangt werden, in der StO. zu den Verletzungen der Interessen der Gemeinde. Die Ansicht Kuhns^), daßgesetzlich" dasselbe sei, wienach dieser Verordnung obliegend" stimmt zwar mit der hier vertretenen darin überein, daß auch Verordnungen unter Gesetz in diesem Sinne fallen, sie ist aber insofern zu eng, als sie lediglich die SVO. unter Gesetz verstanden wissen will, während doch auch andere Verordnungen, evtl. Gesetze i. f. S. in Betracht kommen könnten.

Es ist noch zu untersuchen, worin die Grenzen, die durch das Gesetz der gemeindlichen Verwaltung gezogen sind, bestehen, da sich darnach auch das Aufsichtsrecht der Gemeinde bestimmt. Werden die ge­setzlichen Grenzen durch die Gemeinde überschritten, dann ist ihr Ver­halten auch gesetzwidrig. Die SVO. und StO., die diesen Ausdruck gebrauchen, stimmen sonach in der Abgrenzung dieser einen Seite der Aufsichtsbefugnisse überein. Grenzen sind nichts anderes als Be­schränkungen. Einer Äußerung darüber, welcher Art diese Beschrän­kungen sein können, wie dies die Württembergische und bayerische Gemeindeordnung tut, enthält sich sowohl die SVO. wie die StO. Im Anschluß an die erwähnten Bestimmungen der beiden Gemeindeord- nungen. sei versucht darzustellen, welcher Art diese Beschränkungen sind.

a) Überschreitung der Befugnisse.

In erster Linie wird das in dem SVRecht enthaltene Recht auf ungehindertes Handeln dadurch eingeschränkt, daß der Gemeinde be­stimmte Befugnisse zugeteilt werden. Denn in der Zuteilung benannter Befugnisse liegt zugleich ein Ausschluß von den nicht genannten. Die Aufsichtsbehörde hat dementsprechend zunächst darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Befugnisse^) nicht überschritten werden. In der Ab­grenzung der Befugnisse der Gemeinden ergibt sich nun ein prinzi­pieller Unterschied zwischen der Mehrzahl der heimischen Gemeinde­ordnungen einerseits und den schutzgebietlichen Bestimmungen ander- seits. In ersteren gehört zum Wirkungskreis der Gemeinde allgemein alles, was ihnen weder gesetzlich zu tun geboten, noch verboten ist.

Kühn, Die deutschen Schutzgebiete, Erwerb, Verwaltung und Gerichts­barkeit, Berlin 1913 S. 233.

Es handelt sich hier nicht um Befugnisse im gewöhnlichen Sinne, wie z. B. die Befugnis des einzelnen Schutzgebietsangehörigen auf Freizügigkeit, (vgl. v. Hoffmann Eins. S. 104), die, da sie nicht gesetzlich gewährleistet sind, jederzeit durch die Behörde eingeschränkt werden können, sondern um ein wirk­liches öffentliches Recht der Gemeinde.