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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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Umzugskoeten. Weitere weniger bedeutsame Delegationen an den Reichskanzler enthalten die §§ 26 Abs. 2, 39, 47.

3. Das subdelegierte Verordmmgsrecht. a) Des Reichskanzlers.

Das V er ordnungsrecht des Kaisers und das. des Reichs­kanzlers, wie es gesetzlich festgelegt ist, ist nun seinerseits wieder eine Quelle von Rechten' und Befugnissen, die den unteren Beamtenstellen, den Gouverneuren und den Bezirks­leitern, übertragen sind. Auch das. Verordnungsrecht des Reichskanzlers selbst erschöpft sich keineswegs in den ge­setzlichen Delegationen, sondern es hat noch eine beachtens­werte Bereicherung erfahren durch eine Anzahl von Kaiser­lichen Verordnungen. Unter den subdelegierten Rechten sind daher zunächst diejenigen zu nennen, die dem Reichs­kanzler durch Kaiserliche Verordnung überwiesen sind.

Das Schutzgebietsgesetz im § 15 und die einzelnen Spe- zialbestimmungen geben dem Reichskanzler nur das Recht, in einem bestimmten Umfange Anordnungen zu er­lassen,, und sie in gewissen Fällen mit Strafe zu bedrohen.

Die Strafe ist aber nicht der einzige Weg, der dazu führt, die Untertanen zur Befolgung eines obrigkeitlichen Befehls zu zwingen. Neben dem psychologischen Zwang, der in der Strafandrohung liegt, steht der Verwaltung noch ein zweiter Weg offen, die Anwendung unmittel­barer öffentlich-rechtlicher Zwangsmittel. Denn die Be­fugnis, obrigkeitliche Anordnungen zu erlassen, schliesst, wenigstens nach deutschem und besonders preussischem Staatsrecht., das Recht ein, diese nötigenfalls unter Anwen­dung von Zwang in Vollzug zu setzen 105 ). Überträgt man diese allgemeinen Grundsätze auf das koloniale Verwalt,ungs-

105) Vgl. Anschütz, im VerwArcli. Bd. 1 S. 389ff.; Thoma, Polizeibefehl S. 89; v. Stengel, ZKolPol. 1909 S. 272 Anm. 1.