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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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lonialblatt verkündet werden und dass durch eine Kaiserliche Verordnung dies© Verkündungsweise besonders festgelegt wird. Wenn S ass e ni 09 ) befürchtet, dass eine Kaiserliche Verordnung keine hinreichend feste Grundlage bieten würde, so dürfte es; für eine derartige Annahme wohl an jedem An­haltspunkt fehlen. Es kommt doch lediglich darauf an, dass der Einzelne weies, wo er die Verordnung zu finden hat. Tatsächlich werden ja auch schon lange die Kaiserlichen Verordnungen in der angegebenen Weise veröffentlicht.

b) des Reichskanzlers.

I. Der § 15 SchGG.

aa) Die Entstehungsgeschichte des § 15.

Neben dem Kaiser ist dem Reichskanzler für die Schutz­gebiete ein Verordnungsrecht delegiert worden, das zwar auch ziemlich weitgehend ist, aber doch nicht an den Umfang des Kaiserlichen Verordnungsrechts heranreicht.

Die weitaus wichtigste Delegation enthält der § 15 SchGG. Es 1 heisst dort:

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutz­gebiete oder für einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzuordnen.

Die Ausübung der Befugnis zum Erlasse von Ausführungsbeistimmungen (Aba 1) und von Verord­nungen der in Abs.. 2 bezeichneten Art kann vom

Gierke, ZKolPol. 1907 S. 423; Münstermann a. a. O. S. 59; Stahl, Verordiningsr. S. 20.

69) a. a. O. S. 54.