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Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
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Das Ergebnis der vorstehenden Ausführungen lässt sich demnach 'kurz folgendennassen zusammenfassen:

1. Die gesetzgebenden Faktoren des Reichs sind grund­sätzlich in erster Linie zur Ausübung der Staatsgewalt in den Kolonien befugt.

2. Alle Staatsgewalt, die in den Kolonien ausgeübt wird, beruht auf gesetzlicher Delegation.

2. Das delegierte Yerordnungsrecht. a) Des Kaisers.

1. Der Umfang des Kaiserlichen Verordnungsrechts.

Die umfassendste Delegation enthält der § 1 des Schutz­gebietsgesetzes vom 17. April 1886 (15. März 1888), der auch in der neuen Fassung vom 25. Juli 1900 (Bekanntm. vom 10. Sept. 1900 RGBl. S. 813) aufgenommen ist, und nur durch den Abs. 2 (Gesetz vom 16. Juli 1912 RGBl. S. 443) einen Zusatz erhalten hat. § 1 Abs. 1 lautet:

Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs^ aus.

Schutzgewalt ist nun nichts anderes als ; Kolonialgewalt, d. h. Staatsgewalt in ihrer besonderen Wirkungsweise auf die Kolonien; sie umfasst die gesamte Gesetzgebung, Recht­sprechung und Verwaltung 30 ) und bezweckt die Organisation und Erhaltung der Schutzgebiete im' Namen und im Interesse des Reichs. Ihre Schranke findet die Schutzgewalt des Kaisers nur, wo die Legislative eingegriffen hat, d. h. über­all, wo die in § 1 ausgesprochene Delegation zurückgenommen ist, oder wo sie ferner eingreifen wird. Die Reichsgesetz-

loi intervient souverainement en tonte matiere gilt ebenso, ohne besonders gesetzlich festgelegt zu sein, für das deutsche Kolonial­recht ; vgl. auch v. Stengel, ZKolPol. 1911 S. 241.

35) v. Stengel, ZKolPol. 1912 S. 83 u. 149; a. A. Ken­ne 1 S. 29, der darunter eigentlich nur die Exekutive versteht.