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all, wo es sich dagegen nicht nur um Modalitäten eines Gesetzes oder einer Verordnung handelt, sondern um materielle Ergänzungen des Inhalts, um Bestimmungen, die so zu denken sind, als wären sie in das Gesetz selbst eingeschaltet 27 ), muss eine Subdelegationsermächtigung vorliegen. Fehlt sie, so besteht ein formeller, die Ungültigkeit der fraglichen Bestimmung nach sich ziehender Mangel 28 ). Wenn eine solche Verordnung trotzdem angewandt wird, so beweist das keineswegs, wie Arndt annimmt, ihre- Gültigkeit, sondern, nur die Tatsache, dass den Gerichten keine Gelegenheit gegeben worden ist, dagegen Stellung zu nehmen. Denn solange die Gültigkeit einer Bestimmung nicht von dem durch sie Betroffenen bemängelt wird, kann ihre Ungültigkeit praktisch nicht offenbar werden.
C. Delegation und Subdelegation im kolonialen Verordnungsrecht
1. Die staatsrechtliche Stellung der Reichsgesetzgebung im Hinblick auf die Kolonien; Ableitung aller Kolonialgewalt von der Legislative des Reichs.
a) Die ursprüngliche Kompetenz der gesetzgebenden Faktoren des Reichs zur Regelung kolonialer Angelegenheiten.
In die gesamten Rechtsverhältnisse unserer Kolonien, wie sie durch das Schutzgebietsgesetz vom 25. Juli 1900 (Bekanntmachung vom 10. September 1900 — RGBl. S. 812) geregelt sind, greifen die Fragen der Delegation und Subdele-
pflichtigkeit vorübersehend eingeführt wird. Denselben. Charakter hat der Schlusssatz, der auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RGBl. S. 775) vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (Bekanntmachung vom 9. Juli 1910, RGBl. S. 925).
27) La band Bd. II S. 89 Anm. 1.
28) Laband Bd. II S. 101 Anm. 1.