Druckschrift 
Delegation und Subdelegation im deutschen kolonialen Verordnungsrecht / von Hermann Dähn
Entstehung
Seite
89
Einzelbild herunterladen
 

ist ein© Einschränkung erkennbar, dass dem Kanzler die Or­gane, an die er da® ihm delegierte Verordnungsrecht über­tragen darf, besondere vorgeschrieben sind. Dazu gehörten früher auch die mit einem Schutzbriefe für ein bestimmtes Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaften. Heute hat diese Bestimmung keine Bedeutung mehr, da, die Gesell­schaften, die früher Landeshoheitsrechte auf Grund eines solchen Kaiserlichen Schutzbriefes ausübten, diese Rechte alle wieder an das Reich abgetreten haben 10 0- So kommen jetzt lediglich die Beamten der Schutzgebiete als Organe in Frage, denen das im § 15 delegierte Verordnungsrecht sub- delegiert werden kann. Tatsächlich hat denn auch der Reichskanzler die ihm übertragene Befugnis fast nur dazu benutzt, um sie den Gouverneuren weiter zu übertragen, so dass praktisch die Gouverneure beinahe ausschliesslich von dem Verordnungsrecht des § 15 Gebrauch machen.

11. Besondere gesetzliche Einzelbestimmungen.

Ähnlich wie das dem Kaiser delegierte Verordnungen recht auf einer allgemeinen (§ 1) und einer Reihe von be­sonderen gesetzlichen Bestimmungen beruht, ist das Ver­ordnungsrecht des Reichskanzlers ausser auf die in § 15 ent­haltene Delegation auch auf zahlreiche besondere gesetzliche Einzelermächtigungen gegründet, die aber im Verhältnis zu dem § 15 SchGG. nur von geringerer Bedeutung sind.

In Betracht kommen dafür einmal das Konsulargeriehts- barkeitsgesetz und im weiteren Umfange noch das Kolonial­beamtengesetz.

So freien gemäss § 23 des Konsulargerichtsbarkeits­gesetzes,, soweit in den nach § 19 KonsGG. und § 3 SchGG. in den Schutzgebieten für anwendbar erklärten Gesetzen auf

101) Gesellschaften dieser Art waren z. B. die Deutsck- Ostafrikanische Gesellschaft und die Neu-Guinea-Kompagnie, die Hoheitsrechte bis 1890 bezw. 1899 ausgeübt haben. Vgl. KolGG. Bd. 1 S. 382 und 442 und Bd. 5 S. 27.