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allen praktischen Bedürfnissen genügendes Verordnungsrecht zustehe, welches dieser auf Beamte des Schutzgebietes zu übertragen in der Lage sei und tatsächlich in allen Schutzgebieten geeigneten Stellen, in der Regel den Gouverneuren, übertragen habe. § 51 KonsGG., auf dem das Verordnungsrecht der richterlichen Beamten beruhte, wurde daher in das neue Schutzgebietsgesetz nicht übernommen. — So besteht denn auf Grund des Schutzgebietsgesetzes neben dem Kaiserlichen Verordnungsrecht als einziges delegiertes Verordnungsrecht das dem Reichskanzler gemäss § 15 zustehende, wie es sich aus dem alten Polizeiverordnungsrecht der preussischen Konsuln allmählich entwickelt hat.
bb) Das Anwendungsgebiet des § 15.
Die Einfügung des § 15 in das Schutzgebietsgesetz wäre bei einer richtigen Würdigung der Tragweite des dem Kaiser in § 1 delegierten Verordnungsrechtsi nicht notwendig gewesen. Wenn es von den verbündeten Regierungen als. ein Mangel empfunden wurde, dass, dem Reichskanzler als dem. wichtigsten Zentralergan des heimischen Behördenapparats ein solches Verordnungsrecht fehlte, so hätte eine einzige Kaiserliche Verordnung mit einem dem § 15 entsprechenden Inhalt die gewünschte Wirkung hervorrufen können, ohne dass die Gesetzgebungsmaschine deswegen in Bewegung gesetzt zu werden brauchte. Man hat damals die Elastizität der dem Kaiser delegierten Schutzgewalt anscheinend unterschätzt. Nicht allein die Anschauung, dass, dem Reichs^ kanzler die erforderlichen Befugnisse nur durch Gesetz delegiert, werden konnten,, ist dafür beweisend, sondern auch die Annahme, dass den damals noch bestehenden mit Hoheitsrechten versehenen Kolonialgesellschaften ein ent- . sprechendes Recht nicht hätte durch den Kaiser subdeiegiert werden können. Auf die sich aus dieser Erwägung ergebende Überflüssigkeit des § 15 SchGG. Ist daher auch